22.12.2017

Das ändert sich 2018 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Änderungen im Schwerbehindertenrecht

Mit Wirkung zum 1.1.2018 tritt gem. Art. 26 BTHG die Neufassung des SGB IX in Kraft. Rechtsanwender müssen sich insbesondere an eine neue Nummerierung der einzelnen Paragrafen gewöhnen. Eine Synopse der für Arbeitsrechtler einschlägigen Normen finden Sie im ArbRB-Experten-Blog. Ebenfalls zum 1.1.2018 tritt die zweite Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft.

+++ Die Änderungen durch die zweite Reformstufe des BTHG im Überblick:
  • Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens: Das Verfahren zur Inanspruchnahme von Leistungen für Menschen mit Behinderungen von verschiedenen Trägern wird stark vereinfacht. Durch das neue sog. "Teilhabeplanverfahren" ist ein einziger Reha-Antrag nötig, um ein umfassendes Entscheidungsverfahren zu erzielen. Die jeweilige Zuständigkeit von Sozialamt, Integrationsamt, Rentenversicherung, Bundesagentur für Arbeit, Unfall-, Kranken- und Pflegekasse für unterschiedliche Leistungen bleibt jedoch bestehen. Die Zuständigkeiten und die trägerübergreifende Zusammenarbeit werden allerdings gesetzlich definiert. Die gemeinsam beteiligten Rehabilitationsträger haben künftig verbindlich in einem gemeinsamen Verfahren über den Bedarf zu entscheiden. Damit soll die Position von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden.
  • Instrumente zur Bedarfsermittlung: Damit der Rehabilitationsbedarf einheitlich und überprüfbar ermittelt werden kann, sind ab 1.1.2018 alle Rehabilitationsträger dazu verpflichtet, standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle Bedarfsermittlung gewährleisten.
    Benennung von Ansprechstellen: Zudem müssen alle Rehabilitationsträger künftig Ansprechstellen benennen, die Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten geben. Damit soll der Zugang zu den Rehabilitationsträgern vereinfacht werden.
  • Teilhabeverfahrensbericht: Außerdem müssen die Rehabilitationsträger ab dem 1.1.2018 eine gemeinsame Statistik über die Erbringung von Leistungen sowie die Anzahl und die Dauer der Verfahren erstellen.
  • Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung: Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden im neuen § 32 SGB IX die gesetzlichen Voraussetzungen für ein unentgeltliches, allen Menschen mit (drohenden) Behinderungen und ihren Angehörigen offenstehendes und Orientierung gebendes Angebot zur Beratung über Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe geschaffen.
  • Eingliederungshilfe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gesamtplanverfahren: Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 1.1.2018 vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt.
  • Weitere Neuregelungen durch das BTHG: Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 1.1.2020 in Kraft.

+++ Änderung des Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Zum 1.1.2018 ändert sich zudem § 11 des Behindertengestellungsgesetzes (BGG). Bundesbehörden müssen danach Menschen mit geistigen und seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen sowie öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke auf Aufforderung in einfacher Sprache erklären oder notfalls in schriftlicher Form in "leichter Sprache" widergeben.

BMAS PM vom 14.12.2017
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