23.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Ausblick | Änderungen bei der Vorstandsvergütung

Der Bundestag hat am 13.11.2019 das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) verabschiedet, das am 3.9.2020 in Kraft treten wird. Die wichtigsten Inhalte sind:

  • Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft muss künftig eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen.
  • Diese Maximalvergütung kann die Hauptversammlung durch verbindliches Votum herabsetzen. Das betrifft allerdings nur den (gedeckelten) Maximalbetrag, nicht jedoch die Aufteilung der Vergütung auf Festvergütung, Bonus, Aktienoptionen usw.
  • Laufende Verträge sind nicht betroffen, d.h. der Aufsichtsrat muss auf das Votum der Hauptversammlung für zukünftige Vorstandsverträge reagieren. Es besteht auch keine Anpassungspflicht für den Aufsichtsrat.
  • Frei ist der Aufsichtsrat, für wen er die Maximalvergütung in welcher Höhe festlegt. Dies kann für den Gesamtvorstand erfolgen oder für einzelne Vorstandsmitglieder.
  • Der Aufsichtsrat ist auch frei, wie er das System der Maximalvergütung strukturiert.
  • Vom Vergütungssystem kann im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Aktiengesellschaft vorübergehend abgewichen werden.
  • Zukünftig muss die Vergütungsstruktur auf die "nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft" ausgerichtet werden.
  • Übergangsregeln: Die Aktionäre können über das Vergütungssystem erstmals in der ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31.12.2020 befinden.
ArbRB-Redaktion
Zurück