20.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Änderungen bei der Arbeitnehmerentsendung

Die EU hat mit der Richtlinie (EU) 2018/957 die bisherige Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern) geändert. Die Änderungsrichtlinie ist bis zum 30.7.2020 in nationales Recht umzusetzen. Hierzu liegt seit dem 12.11.2019 ein Referentenentwurf vor ("Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsenderichtlinie)").

Die wichtigsten Vorgaben der Änderungsrichtlinie:

  • Der Katalog der auf entsandte Arbeitnehmer anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, wird erweitert. Insbesondere wird der Begriff "Mindestlohnsätze" durch "Entlohnung" ersetzt.
  • Auf Arbeitnehmer, die länger als zwölf bzw. 18 Monate entsandt werden, finden mit wenigen Ausnahmen alle zwingenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Staates Anwendung, in den die Arbeitnehmer entsandt werden.
  • Die Anwendbarkeit der Entsenderichtlinie auf bestimmte Konstellationen der Arbeitnehmerüberlassung wird klargestellt und die Änderungsrichtlinie führt bestimmte Informationspflichten für Entleiher ein.
  • Die Voraussetzungen, unter denen Entsendezulagen auf die Entlohnung angerechnet werden können, die in dem Staat vorgeschrieben ist, in den die Arbeitnehmer entsandt werden, werden klarer gefasst.

Die geplante Umsetzung in das deutsche Recht:

  • Der Katalog der nach dem AEntG anwendbaren Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen soll entsprechend den Vorgaben der Änderungsrichtlinie angepasst werden. Diese Erweiterung soll auch für die in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelten Arbeitsbedingungen gelten.
  • Der Anwendungsbereich des AEntG soll hinsichtlich der Arbeitnehmerüberlassung klargestellt und die vorgeschriebenen Informationspflichten sollen eingeführt werden.
  • Für langzeitentsandte Arbeitnehmer soll unter Berücksichtigung der in der Änderungsrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen die Anwendung aller nach deutschem Recht zwingenden Beschäftigungsbedingungen vorgeschrieben werden.
  • In bestimmten, klar definierten Fallgruppen, soll die Anwendung des AEntG ausgeschlossen werden, wenn Arbeitnehmer für ihren im Ausland ansässigen Arbeitgeber in Deutschland keine Dienstleistung gegenüber Dritten erbringen.

Für den Straßengüterverkehr sollen die Änderungen des AEntG im Einklang mit den Vorgaben der Änderungsrichtlinie nicht gelten.

ArbRB-Redaktion
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