20.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Beitragsentlastungen für Betriebsrentner

Ab 2020 müssen Betriebsrentner nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Krankenversicherungsbeiträge zahlen, der über dem künftigen Freibetrag von 159 € liegt. Der Freibetrag gilt gleichermaßen für monatliche Zahlungen wie für einmalige Kapitalauszahlungen. Das ergibt sich aus dem Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (Betriebsrentenfreibetragsgesetz), dem der Bundestag am 13.12.2019 zugestimmt hat.

Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:

Neuer Freibetrag: Ab dem 1.1.2020 gilt der  neue monatliche Freibetrag von 159 €. Ist die Betriebsrente höher, wird nur der die Freibetragsgrenze übersteigende Teil verbeitragt.

Persönlicher Anwendungsbereich: Die Regelung gilt sowohl für neue Betriebsrentner als auch für Betriebsrentner, die schon ihre Rente beziehen oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückliegt.

Dynamisierung: Der Freibetrag ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße gekoppelt und kann sich daher jährlich verändern.

Bundesregierung online
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