20.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 5: Berufsausbildungsrecht

Am 1.1.2020 tritt das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung (BBiMoG) in Kraft.

Dieses sieht insbesondere die Einführung einer Mindestausbildungsvergütung für alle Berufsausbildungen vor, die ab dem 1.1.2020 begonnen werden:

  • Mindestausbildungsvergütung im Jahr 2020: Die Mindestausbildungsvergütung beträgt zunächst 515,- €.
  • Erhöhungen in den nächsten drei Jahren: 2021 sind mindestens 550,- €, 2022 mindestens 585,- € und 2023 mindestens 620,- € pro Monat zu zahlen.
  • Aufschläge ab dem zweiten Ausbildungsjahr: Für das zweite Ausbildungsjahr ist ein Aufschlag auf die Mindestausbildungsvergütung von 18 Prozent, für das dritte von 35 Prozent und für das vierte von 40 Prozent vorgesehen.
  • Weitere Dynamisierung: Die Anpassung in den Folgejahren knüpft an die durchschnittliche Entwicklung der vertraglich vereinbarten Ausbildungsvergütungen  an und erfolgt automatisch.
  • Tariföffnungsklausel: Tarifgebundene Ausbildungsbetriebe können ihren Auszubildenden die für sie geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen zahlen, selbst wenn diese noch unter den o.g. Sätzen liegen. Oberhalb der Mindestausbildungsvergütung darf die vereinbarte Ausbildungsvergütung die in den einschlägigen Tarifverträgen festgelegte Vergütung um nicht mehr als 20 Prozent unterschreiten.
  • Anwendungsbereich: Die Mindestausbildungsvergütung gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen.

Zum 1.8.2020 tritt zudem die zweite Stufe des Berufsausbildungsbeihilfe- und Ausbildungsgeld Anpassungsgesetzes in Kraft. Damit werden die insbesondere die Bedarfssätze und Freibeträge bei der Berufsausbildungsbeihilfe und beim Ausbildungsgeld angehoben. Dies entspricht den Anpassungen der Bundesausbildungsförderung durch das 26. BAföG-Änderungsgesetz und soll damit die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für alle Personen in Schule, Studium und beruflicher Ausbildung sicherstellen.

BMAS PM vom 16.12.2019
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