23.12.2019

Das ändert sich 2020 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2020 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

+++ Anhebung der Altersgrenzen in der Rentenversicherung

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen danach die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

+++ Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die im letzten Jahr angehobene Zurechnungszeit von 65 Jahren und acht Monaten wird in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2020 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und neun Monaten, d.h. die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente werden so gestellt als hätten sie bis zu diesem Alter so weitergearbeitet wie vor Eintritt der Erwerbsminderung.

+++ Künstlersozialversicherung

Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt 2020 weiterhin 4,2 Prozent.

+++ Die neuen Sozialversicherungsrechengrößen im Überblick

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.900 €/Monat bzw. 82.800 €/Jahr (West) und 6.450 €/Monat bzw. 77.400 €/Jahr (Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.450 €/Monat bzw. 101.400 €/Jahr (West) und 7.900 €/Monat bzw. 94.800 €/Jahr (Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.900 €/Monat bzw. 82.800 €/Jahr (West) und 6.450 €/Monat bzw. 77.400 €/Jahr (Ost);
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 5.212,50/Monat bzw. 62.550 €/Jahr (einheitlich in West und Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.687,50 €/Monat bzw. 56.250 €/Jahr (einheitlich in West und Ost);
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.185 €/Monat  bzw. 38.220 €/Jahr (West) und 3.010 €/Monat bzw. 36.120 €/Jahr (Ost);
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 40.551 €;
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 83,70 € monatlich (unverändert ggü. 2019);
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 261 €/Monat (West) bzw. 244 €/Monat (Ost);
  • Faktor F 2020 im Übergangsbereich: Ab dem 1.1.2020 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich von 450,01 bis 1300,- € Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7547.
  • Sachbezugswerte 2019: Der Wert für Verpflegung steigt von 251 € auf 258 € (Frühstück auf 54 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 102 €). Die Werte für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um 1,8 % von 231 € auf 235 €.
BMAS PM vom 16.12.2019
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