23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 10: Sozialversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung und Sozialversicherungsrechengrößen

Bei Neuaufnahme einer Beschäftigung und bei Wechsel der Krankenkasse musste der Beschäftigte seinem Arbeitgeber bislang eine Mitgliedsbescheinigung seiner Krankenkasse vorlegen. Ab dem 1.1.2021 entfällt die Pflicht zur Vorlage dieser Bescheinigung in Papierform. Zukünftig hat der Beschäftigte bei Aufnahme der Beschäftigung bzw. beim Wechsel der Krankenkasse seine Krankenkasse beim Arbeitgeber anzugeben. Der Arbeitgeber hat dann die Möglichkeit, die Richtigkeit der Angaben durch ein elektronisches Abfrageverfahren kurzfristig seitens der Krankenkasse bestätigt zu bekommen. Das regelt das 7. SGB IV-Änderungsgesetz.

a) Gesetzliche Unfallversicherung
Zum 1.1.2021 treten folgende Änderungen im Berufskrankheitenrecht in Kraft:
  • Wegfall des Unterlassungszwangs (Aufgabe der schädigenden Tätigkeit) bei den davon betroffenen neun Berufskrankheiten verbunden mit einer Ausdehnung der Mitwirkungspflichten bei Präventionsmaßnahmen.
  • Rechtliche Verankerung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten.
  • Einheitliche gesetzliche Regelung zur Anerkennung von Bestandsfällen bei neuen Berufs-krankheiten.
  • Rechtliche Verankerung und Ausbau von bestehenden Instrumenten zur Beweiserleichterung wie Arbeitsplatz- und Gefährdungskataster.
  • Mehr Transparenz und Anreize zur Berufskrankheitenforschung durch öffentliche Berichterstattung der Unfallversicherung.

Außerdem treten die neuen pauschalen Regelungen zur Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes für jüngere oder in Ausbildung befindliche Versicherte in Kraft.

b) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung und Anhebung der Altersgrenzen
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2021 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1955 bzw. 1956 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und neun Monaten bzw. mit 65 Jahren und zehn Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

c) Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung
Die Zurechnungszeit wurde 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.

d) Grundrente
Zum 1.1.2021 tritt die Grundrente in Kraft. Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 % des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 %. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrenten-zuschlag angerechnet.

Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75,- Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418,- Euro betragen. Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden; die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 von sich aus und zahlt den Grundrentenzuschlag ggf. rückwirkend aus.

e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe beträgt ab dem 1.1.2021 unverändert 4,2 %.

f) Sozialversicherungsrechengrößen

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr (West) und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr (Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 8.700 Euro/Monat bzw. 104.400 Euro/Jahr (West) und 8.250 Euro/Monat bzw. 99.000 Euro/Jahr (Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 7.100 Euro/Monat bzw. 85.200 Euro/Jahr (West) und 6.700 Euro/Monat bzw. 80.400 Euro/Jahr (Ost);
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 5.362,50/Monat bzw. 64.350 Euro/Jahr (einheitlich in West und Ost);
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: 4.837,50 Euro/Monat bzw. 58.050 Euro/Jahr (einheitlich in West und Ost);
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 3.290 Euro/Monat bzw. 39.480 Euro/Jahr (West) und 3.115 Euro/Monat bzw. 37.380 Euro/Jahr (Ost);
  • vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 41.541 Euro;
  • Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung: 83,70 Euro monatlich;
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: 258 Euro/Monat (West) bzw. 245 Euro/Monat (Ost);
  • Faktor F 2021 im Übergangsbereich: Ab dem 1.1.2021 gilt für Beschäftigte im Übergangsbereich von 450,01 bis 1300,- Euro Entgelt im Monat der neue Faktor F 0,7509.
  • Sachbezugswerte 2021: Der Wert für Verpflegung steigt von 258 Euro auf 263 Euro (Früh-stück auf 55 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 104 Euro). Die Werte für Mieten und Unterkunft erhöhen sich um ein Prozent von 235 Euro auf 237 Euro.

g) Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten
Für 2021 beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze 46.060 Euro (in 2020: 44.590 Euro). Der sog. Hinzuverdienstdeckel ist weiterhin nicht anzuwenden.

BMAS PM vom 21.12.2020
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