23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Schwerbehinderte Menschen

Zum 1.1.2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, die Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätze leisten müssen, wenn sie nicht 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Die Erhöhung wirkt allerdings erst in Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze. Im Einzelnen gilt:

  • Beträgt die Erfüllungsquote 3 bis unter 5 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 125 auf 140 Euro.
  • Beträgt die Erfüllungsquote 2 bis unter 3 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 220 auf 145 Euro.
  • Beträgt die Erfüllungsquote 0 bis unter 2 %, steigt die monatliche Ausgleichsabgabe von 320 auf 360 Euro.

a) Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung
Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personennahverkehr steigt zum 1.1.2021 von 80 auf 91 Euro pro Jahr bzw. von 40 auf 46 Euro pro Halbjahr.

b) Erhöhung des Betrags, bis zu dem Kinderbetreuungskosten übernommen werden
Der neue monatliche Höchstbetrag für die Übernahme von Kinderbetreuungskosten bei Ausführung einer Leistung zur medizinischen Re-habilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beträgt ab dem 1.1.2021 180 Euro pro Kind.

BMAS PM vom 21.12.2020
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