23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 12: Ausblick: Mobile-Arbeit-Gesetz, Betriebsrätestärkungsgesetz, Regulierung der Plattformökonomie

Noch nicht verabschiedet, aber in der Diskussion sind ein Mobile-Arbeit-Gesetz, ein Betriebsrätestärkungsgesetz und die Regulierung der Plattformökonomie, wobei zu letzterem werden Vorhaben nur "Eck-punkte" und noch kein Referentenentwurf des BMAS vorliegt.

a) Mobile-Arbeit-Gesetz
Nachdem ein erster Referentenentwurf eines Mobile-Arbeit-Gesetzes, das u.a. einen Rechtsanspruch auf mobile Arbeit vorsah, bereits im Kanzleramt gestoppt worden war, liegt inzwischen ein neuer Referentenentwurf vor. Dieser sieht insbesondere folgende Regelungen vor:
  • Ein Arbeitnehmer, der regelmäßig mobil arbeiten möchte, muss dem Arbeitgeber Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Das gilt nicht für anlassbezogene mobile Arbeit.
  • Der Arbeitgeber hat sodann mit dem Arbeitnehmer Beginn, Dauer, Umfang und Verteilung der mobilen Arbeit sowie die Art der mobilen Arbeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen.
  • Wird keine Vereinbarung über mobile Arbeit getroffen, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine ablehnende Entscheidung sowie deren Gründe spätestens zwei Monate nach der Mitteilung des Wunsches durch den Arbeit-nehmer in Textform zu erklären. Die Ablehnungsgründe dürfen nicht sachfremd oder willkürlich sein.
  • Hat der Arbeitgeber die mobile Arbeit ordnungsgemäß abgelehnt, kann der Arbeitnehmer frühestens vier Monate nach Zugang der ablehnenden Entscheidung erneut einen Wunsch auf mobile Arbeit äußern, der dann dazu führt, dass das betriebsinterne Verfahren von vorne beginnt.
  • Kommt der Arbeitgeber seiner Erörterungs-pflicht oder seiner Erklärungspflicht nicht nach, soll die gewünschte mobile Arbeit für die vom Arbeitnehmer mitgeteilte Dauer, längstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten als festgelegt gelten.
  • Beide Vertragsparteien können grds. durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil die Beendigung der mobilen Arbeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats, frühestens jedoch zum Ende des sechsten Kalendermonats seit dem Beginn der mobilen Arbeit in Textform erklären.
  • Der Arbeitgeber muss grds. Beginn, Ende und Dauer der gesamten Arbeitszeit bei einer regelmäßigen mobilen Arbeit aufzeichnen, sofern der Arbeitnehmer unter das Arbeitszeitgesetz fällt. Diese Arbeitszeitnachweise hat er sodann mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Er kann die Aufzeichnung auch durch den Arbeitnehmer vornehmen lassen, bleibt aber trotzdem für die ordnungsgemäße Aufzeichnung verantwortlich.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im ArbRB-Blog.

b) Betriebsrätestärkungsgesetz
Kernpunkte des Referentenentwurfes für ein Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) sind eine Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens sowie des besonderen Kündigungsschutzes für Initiatoren einer Betriebsratswahl, die Festlegung, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat grds. der Arbeitgeber "Verantwortlicher" im Sinn der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist, und ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit.

Details zu der geplanten Neuregelung und eine erste Bewertung des Entwurfs finden Sie im ArbRB-Blog. Den Referentenentwurf im Volltext finden Sie hier.

c) Regulierung der Plattformökonomie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Eckpunkte für faire Arbeit in einer starken Plattformökonomie vorgelegt. Danach schlägt das Ministerium insbesondere vor:

  • die Einbeziehung von solo-selbstständigen Plattformtätigen in die gesetzliche Rentenversicherung und die Beteiligung der Plattformen an der Beitragszahlung,
  • die Eröffnung der Möglichkeit für solo-selbstständige Plattformtätige, sich zu organisieren und gemeinsam grundlegende Bedingungen ihrer Tätigkeit auszuhandeln,
  • die Einführung einer Beweisverlagerung bei Prozessen zur Klärung des Arbeitnehmerstatus, um die Hemmschwelle für Plattformtätige zu senken, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen und
  • die Einführung eines Rechts für Plattformtätige, ihre Bewertungen zu einer anderen Plattform mitnehmen zu können, um damit die Abhängigkeit von einzelnen Plattformen einzuschränken.

Das Positionspapier des BMAS im Volltext finden Sie unter https://ottosc.hm/EckpunktePlattformarbeit.

Online-Redaktion
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