23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) bei Schul- und Kita-Schließungen

Der Bundesrat hat am 18.12.2020 einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes zugestimmt, wonach Eltern gem. § 56 Abs. 1a IfSG einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Kitaferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. Die Regelung soll rückwirkend zum 16.12.2020 in Kraft treten und damit bereits den begonnenen Lockdown erfassen.

Voraussetzung: keine andere Betreuungsmöglichkeit
Die Regelung sieht eine Entschädigung vor, wenn Eltern ihre Kinder aufgrund verlängerter Schul- oder Betriebsferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen. Voraussetzung ist, dass keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind besteht. Anspruchsberechtigt sind Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die behindert und hilfebedürftig sind.

Entschädigung für insgesamt 20 Wochen
Die betroffenen Eltern haben Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 67 % des Verdienstausfalls, max. jedoch von 2.016,- Euro monatlich. Der Anspruch gilt für insgesamt 20 Wochen: jeweils zehn Wochen für Mütter und zehn Wochen für Väter - beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende. Der Maximalzeitraum kann über mehrere Monate verteilt werden.

Klarstellung zu Reisen in Risikogebiete
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber in § 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG klargestellt, dass Arbeitnehmer, die sich nach der Rückkehr von einer vermeidbaren Reise in ein bereits zum Zeitpunkt der Abreise eingestuftes Risikogebiet in Quarantäne begeben müssen, keinen Anspruch auf Entschädigung haben.

Mehr zum Thema:
Arbeitsrecht im Lockdown - Informationen, Muster, Arbeitshilfen zur Kurzarbeit, zum Homeoffice und zur Entgeltfortzahlung

Bundesrat PM vom 18.12.2020
Zurück