23.12.2020

Das ändert sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: Arbeitslosengeld und Arbeitslosengeld II

Es wird eine befristete Sonderregelung zur Bemessung des Arbeitslosengeldes eingeführt, wenn das Arbeitsentgelt zuletzt wegen einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung vermindert war. Arbeitnehmer, die trotz einer Beschäftigungssicherungsvereinbarung ihre Arbeit verlieren, haben damit keine Nachteile bei der Höhe des Arbeitslosengeldes. Im Fall der Arbeitslosigkeit wird für Beschäftigungszeiten bis Ende 2022 bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das ohne die Beschäftigungssicherungsvereinbarung erzielt worden wäre.

Ab dem 1.1.2021 gelten zudem folgende neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:
  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 446,- Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 401,- Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 357,- Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 373,- Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 309,- Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 283,- Euro (RBS 6)

Des Weiteren ist der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31.3.2021 verlängert worden. Gleiches gilt für die Besonderheiten beim Schulmittagessen.

BMAS PM vom 21.12.2020
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