27.12.2021

Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Kurzarbeitergeld

Zum 1.1.2022 sind einige Neuerungen im Arbeits- und Sozialrecht zu beachten. Welche Rechtsänderungen dann im Jahresverlauf noch hinzukommen werden, darüber kann aktuell nur spekuliert werden. Der Koalitionsvertrag spricht zwar vieles an (s. Arbeitsrecht-Podcast v. 2.12.2021), bleibt aber oft unkonkret. Sicher erscheint, dass die Anhebung des Mindestlohns auf 12,- € pro Stunde zeitnah umgesetzt werden wird. Auch das Thema mobile Arbeit dürfte die Ampel-Koalition schnell anpacken.

Verlängerung der Corona-Regelungen zur Kurzarbeit

Der Gesetzgeber hat die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie im Wesentlichen bis zum 31.3.2022 verlängert, d.h.:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Gleiches gilt für die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld: Hiernach müssen statt mindestens ein Drittel nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein; vor Gewährung des Kurzarbeitergelds sind auch keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 bzw. 87 Prozent) verlängert.
  • Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.
BMAS PM v. 15.12.2021
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