Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 1: Kurzarbeitergeld
Verlängerung der Corona-Regelungen zur Kurzarbeit
BMAS PM v. 15.12.2021
Der Gesetzgeber hat die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie im Wesentlichen bis zum 31.3.2022 verlängert, d.h.:
- Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
- Gleiches gilt für die Sonderregelungen über den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld: Hiernach müssen statt mindestens ein Drittel nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein; vor Gewährung des Kurzarbeitergelds sind auch keine negativen Arbeitszeitsalden aufzubauen.
- Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge i.H.v. 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
- Auch Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
- Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
- Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 bzw. 87 Prozent) verlängert.
- Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.