Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 11: Private Arbeitsvermittlung
- Private Arbeitsvermittler werden verpflichtet, bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung die vermittelten Arbeitnehmer über die Arbeitsbedingungen des Arbeitsverhältnisses sowie über die Beratungsdienste der Sozialpartner und der staatlichen Stellen in Deutschland zu informieren.
- Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf ein privater Arbeitsvermittler künftig keine Vermittlungsprovision vom Arbeitsuchenden verlangen oder entgegennehmen. Dies gilt sowohl bei einer Geringfügigkeit in der Entgelt- als auch in der Zeitvariante.
- Die Vergütung für eine erfolgreiche Arbeitsvermittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung durch einen privaten Arbeitsvermittler auf Basis eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Abs. 6 SGB III wird um 500 Euro erhöht. In diesen Fällen übernimmt die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Zahlung der Vermittlungsprovision. Arbeitnehmer werden nicht mit zusätzlichen Zahlungen belastet.