27.12.2021

Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung bei Alt-Verträgen

Ab dem 1.1.2022 müssen Arbeitgeber, wenn Beschäftigte einen Teil ihres Lohns oder Gehalts in eine Betriebsrente umwandeln, immer die ersparten Sozialversicherungsbeiträge, max. 15 Prozent, zugunsten der Beschäftigten an die Versorgungseinrichtung (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) weiterleiten. Bisher galt diese Verpflichtung nur bei Entgeltumwandlungen, die ab dem 1.1.2019 neu abgeschlossen worden sind.

Diese Regelungen sind tarifdispositiv, d.h. von ihnen kann in Tarifverträgen zugunsten oder zulasten der Beschäftigten abgewichen werden.

Mehr zum Thema:
Schipp, Der neue obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung - Voraussetzungen, Höhe des Zuschusses und Berechnungsbeispiele, ArbRB 2018, 343, auch abrufbar im Rahmen eines kostenlosen Datenbank-Tests.

BMAS PM v. 15.12.2021
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