27.12.2021

Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 3: Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Verlängerung der Beitragsfreiheit für impfende Ärzte und Apotheker

Bundestag und Bundesrat haben am 10.12.2021 das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Danach müssen Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegebereichs bis zum 15.3.2022 nachweisen, dass sie geimpft oder genesen sind oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (= einrichtungsbezogene Impfpflicht).

a) Für welche Einrichtungen gilt die Impfpflicht?
Die Impfpflicht gilt grds. für Beschäftigte dieser Einrichtungen:
  • Krankenhäuser,
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren,
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
  • Dialyseeinrichtungen,
  • Tageskliniken,
  • Entbindungseinrichtungen,
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der oben genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  • Arztpraxen,
  • Zahnarztpraxen,
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  • Rettungsdienste,
  • sozialpädiatrische Zentren,
  • medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen,
  • voll- und teilstationäre Pflegeheime für ältere, behinderte oder pflegebedürftiger Menschen,
  • ambulante Pflegedienste und
  • weitere Unternehmen, die den genannten Einrichtungen vergleichbare Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbieten.

b) Wer ist von der Impfpflicht ausgenommen?
Ausgenommen von der Regelung sind Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. In diesem Fall ist die Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Zeugnisses erforderlich.

c) Wie wird die Impfpflicht umgesetzt?
Die Beschäftigten müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15.3.2022 einen Nachweis über eine abgeschlossene Impfung, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest, dass sie nicht geimpft werden können, vorlegen. Arbeitgeber haben das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, wenn die Nachweise nicht fristgerecht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit oder Richtigkeit der vorgelegten Nachweise bestehen. Das Gesundheitsamt kann die Beschäftigung in - oder den Zutritt zu - den Einrichtungen, in den die Nachweispflicht gilt, untersagen.

Ab dem 16.3.2022 ist ohne Vorlage eines entsprechenden Nachweises keine Aufnahme der Tätigkeit in den betroffenen Einrichtungen mehr möglich.

2. Verlängerung der Beitragsfreiheit für Ärzte in Impfzentren und mobilen Impfteams
Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in den Impfzentren im Sinn der Coronavirus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams wird bis zum 31.5.2022 verlängert. Zudem wird die Beitragsfreiheit auf die Tätigkeit von Zahnärzten, Tierärzten sowie Apothekern in den genannten Einrichtungen ausgeweitet. Gleichzeitig wird auch der bereits für in Impfzentren und mobilen Impfteams tätigen Ärzte geltende Unfallversicherungsschutz auf diesen Personenkreis ausgeweitet.

Bundesministerium für Gesundheit PM v. 10.12.2021
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