27.12.2021

Das ändert sich 2022 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 8: Elektronische Arbeitslosmeldung und Erhöhung des Arbeitslosengelds II

Zum 1.1.2022 tritt die Neuregelung zur elektronischen Arbeitslosmeldung in Kraft. Arbeitslose können dann nicht nur persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorsprechen, sondern sich auch elektronisch arbeitslos melden. Voraussetzung hierfür ist ein Personalausweis mit sog. "Online-Ausweisfunktion".

Neue Regelbedarfe beim Arbeitslosengeld II
Ab dem 1.1.2022 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe der vergleichbaren Regelbedarfsstufen (RBS) nach dem SGB XII:
  • für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte: 449 Euro (RBS 1)
  • für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils: 404 Euro (RBS 2)
  • für sonstige erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. für erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen: 360 Euro (RBS 3)
  • für Jugendliche im 15. Lebensjahr bis unter 18 Jahre: 376 Euro (RBS 4)
  • für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 311 Euro (RBS 5)
  • für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 285 Euro (RBS 6)

Für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ergibt sich für das erste Schulhalbjahr 2022 eine Erhöhung auf 104 Euro und für das zweite Schulhalbjahr eine Erhöhung auf 52 Euro.
Des Weiteren ist der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende verlängert worden. Er gilt jetzt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31.3.2022 beginnen.

BMAS PM v. 15.12.2021
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