09.01.2024

Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 6: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit wird in das Verfahren zum Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten einbezogen. Zum 1.1.2024 ist für gesetzlich krankenversicherte Personen, die Arbeitslosengeld beziehen, die Pflicht, der Agentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, entfallen.

Dies gilt entsprechend für Teilnehmende an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, auch wenn die Teilnehmenden keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Stattdessen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung bei der zuständigen Krankenkasse automatisiert abrufen. Die Pflicht, eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit anzuzeigen, besteht hingegen fort. Bürgerinnen und Bürgern werden durch die Einführung des Abrufverfahrens in einem Umfang von rund 435.500 Stunden jährlich entlastet.

Insolvenzgeld

Der Umlagesatz für das Insolvenzgeld ist für das Kalenderjahr 2024 auf 0,06 Prozent festgelegt worden.

Beitragssatz zur Arbeitsförderung

Ab dem 1.1.2024 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitsförderung weiterhin 2,6 Prozent.

Verlängerung der Regelung des Eingliederungszuschusses für Ältere

Die Möglichkeit, Arbeitgeber bei der Einstellung von älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird um fünf Jahre bis zum 31.12.2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer ist zugleich zum 1.1.2024 auf 55 Jahre angehoben worden.

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Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)
BMAS PM v. 1.11.2023
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