05.01.2026

Das ändert sich 2026 im Arbeitsrecht - Teil 3: Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Übersicht über die wesentlichen Änderungen und Neuregelungen, die zum Jahresbeginn und im Laufe des Jahres 2026 im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wirksam werden (Teil 3).

a) Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1.1.2026 weiterhin 18,6 % in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 % in der knappschaftlichen Rentenversicherung.

b) Anhebung der Altersgrenzen
Das Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung wird seit 2012 schrittweise angehoben (sog. Rente mit 67). Versicherte, die 1960 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und 4 Monaten. Für die Jahrgänge 1964 und jünger liegt die Regelaltersgrenze zukünftig bei 67 Jahren.

c) Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 wurden im Herbst 2025 die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aktualisiert. Die Fortschreibung der Rechengrößen knüpft an die Lohn- und Gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer im Jahr 2024 an und dient der Sicherung der Beitragsbasis in der Sozialversicherung, aber auch der Sicherung des Leistungsniveaus.

Link zur Tabelle mit den neuen Sozialversicherungsrechengrößen


d) Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1.1.2026 beträgt 112,16 € monatlich.

e) Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz in der Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2026 4,9 % (2025: 5,0 %).

f) Alterssicherung der Landwirte
Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt im Jahr 2026 monatlich 325 €. Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt seit dem 1.7.2025 18,83 €.

g) Geringfügige Beschäftigung
Die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Geringfügigkeitsgrenze) steigt mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze wird zum 1.1.2026 von 556 € auf 603 € im Monat angehoben.

Außerdem werden die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung in einem landwirtschaftlichen Betrieb von drei Monaten oder 70 Tagen auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres angehoben.

h) Übergangsbereich und Faktor F
Im Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich von 603,01 € bis 2.000 € monatlich) sind die Beschäftigten beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird ein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, so dass die Beschäftigten durch reduzierte Beiträge entlastet werden. Ab dem 1.1.2026 beträgt für Beschäftigte im Übergangsbereich mit einem Entgelt von 603,01 € bis 2.000,00 € im Monat der Faktor F 0,6619.

i) Sachbezugswerte 2026
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Die Verbraucherpreise sind im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2024 bis Juni 2025 um 3,5 % gestiegen. Auf dieser Grundlage wurde der Wert für Verpflegung von 333 € auf 345 € (Frühstück auf 71 €, Mittag- und Abendessen auf jeweils 137 €) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft erhöht sich um 1,2 % von 282 € auf 285 €.

j) Ermöglichung von KI-Entwicklung in der Sozialverwaltung
Durch den Einsatz von KI können Arbeitsprozesse der Sozialleistungsträger unterstützt und somit kann die Funktionsfähigkeit der Sozialverwaltung gesteigert werden. Ab Januar 2026 besteht eine Rechtsgrundlage im Zehnten Buch Sozialgesetzbuch für die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen, die der Erfüllung gesetzlicher sozialer Aufgaben dienen, mit anonymisierten Daten oder pseudonymisierten Sozialdaten. Die Schaffung einer Rechtsgrundlage entspricht u.a. der Forderung der Bundesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit nach "Rechtssicherheit für diese wichtige Zukunftstechnologie".

k) Einführung eines Fallmanagements im SGB VI
Ab Januar 2026 können die Träger der Rentenversicherung Versicherte mit komplexen Bedarfslagen unterstützen, aktivierend durch den Rehabilitationsprozess begleiten und den Prozess ganzheitlich koordinieren. So werden Brüche im Rehabilitationsprozess durch eine individuell abgestimmte und rechtskreisübergreifende Begleitung überwunden.

l) Rentenpaket 2025
Mit dem Gesetz wird die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 % bis zum Jahr 2031 verlängert, um zu verhindern, dass die Rentenentwicklung hinter der Lohnentwicklung zurückbleibt. Dadurch wird ein Absinken des Rentenniveaus bis 2031 verhindert.

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