22.12.2015

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 2: Betriebsrentenrecht

Am 18.12.2015 hat der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie zugestimmt. Die Neuregelungen werden allerdings erst zum 1.1.2018 in Kraft treten. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2014/50/EU in nationales Recht um. Ziel der Neuregelung ist die Verbesserung der Übertragbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften im Fall des Arbeitgeberwechsels.

+++ Zweck und Inhalt der Neuregelung
Zur effektiven Gewährleistung des Rechtes auf Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV sieht die Richtlinie 2014/50/EU den Abbau von Mobilitätshindernissen innerhalb der EU vor. Lange Unverfallbarkeitsfristen können ein solches Hindernis darstellen. Aus diesem Grund sollen durch eine Änderung des BetrAVG entsprechende Fristen verkürzt und damit Arbeitgeberwechsel attraktiver werden. Anders als in der Richtlinie vorgesehen, sollen die Vorschriften nicht nur bei grenzüberschreitenden Arbeitgeberwechseln gelten, sondern auch im Inland Anwendung finden.

+++ Unverfallbarkeit bereits nach drei Jahren und bei Vollendung des 21. Lebensjahres
Künftig sollen arbeitgeberfinanzierte Betriebsrentenanwartschaften bereits nach drei Jahren den Status der Unverfallbarkeit erreichen, sofern der Arbeitnehmer bis dahin das 21. Lebensjahr vollendet hat. Bislang sieht § 1b Abs. 1 BetrAVG vor, dass eine Anwartschaft unverfallbar ist, wenn der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr erreicht hat und die Versorgungszusage bis zu diesem Zeitpunkt mindestens seit fünf Jahren bestanden hat.

+++ Gleichbehandlung mit Anwartschaften nicht ausgeschiedener Arbeitnehmer
Weiterhin soll sichergestellt werden, dass Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer genauso behandelt werden wie die der im Betrieb verbliebenen Arbeitnehmer. Hierzu soll ein neuer § 2a BetrAVG geschaffen werden, der in Umsetzung von Art. 5 Abs. 2 der RL 2014/50/EU den bislang bereits in § 2 BetrAVG normierten Grundsatz aufnimmt, dass für die Berechnung von Teilansprüchen die Versorgungsregelung und Bemessungsgrundlagen zum Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen sind. § 2a Abs.2 BetrAVG soll festlegen, wann von dem Vorliegen einer Gleichbehandlung insbesondere auszugehen ist.

+++ Zustimmung bei Abfindung
Wechselt der Arbeitnehmer unionsgrenzüberschreitend den Arbeitgeber, bedarf die Abfindung der Anwartschaft seiner Zustimmung, sofern er den bisherigen Arbeitgeber hierüber innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert.

+++ Auskunftspflichten
Um die Durchsetzung dieser Rechte zu gewährleisten, sollen in einem neuen § 4a BetrAVG Auskunftspflichten des Arbeitgebers oder des Versorgungswerks gegenüber dem Arbeitnehmer über den Erwerb von Betriebsrentenanwartschaften geschaffen werden.

+++ Anpassungen im EStG
Die geplanten Änderungen des BetrAVG werden von Anpassungen im EStG flankiert, die die Bildung von Rückstellungen und die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an Unterstützungskassen betreffen.

+++ Linkhinweis:
Weitere Informationen zu diesem Gesetz nebst Materialien finden Sie im AuS-Gesetzgebungsreport.

AuS-Gesetzgebungsreport
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