23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 7: SGB III

Zum 1.1.2017 wird die soziale Sicherung von Pflegepersonen in der Arbeitslosenversicherung neu geregelt. Danach sind Pflegepersonen versicherungspflichtig, wenn sie einen Pflegebedürftigen mit mind. "Pflegegrad 2" in einem zeitlichen Umfang von mind. zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mind. zwei Tage in der Woche pflegen. Zudem muss die Pflegeperson unmittelbar vor Aufnahme der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung gewesen sein oder einen Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung (insb. Arbeitslosengeld) gehabt haben. Die Beiträge werden allein von den Pflegekassen gezahlt.

Mit dieser Neuregelung entfallen die bis Ende 2016 geltenden Regelungen zur Versicherungspflicht von Pflegezeiten nach dem Pflegezeitgesetz sowie zu einer freiwilligen Weiterversicherung bei Pflegetätigkeit. Eine Übergangsregelung stellt jedoch sicher, dass die bisher versicherten Pflegepersonen bei unverändertem Sachverhalt in die ab dem 1.1.2017 bestehende Versicherungspflicht überführt werden.

Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung bei Beschäftigten nach der Regelaltersgrenze
Zum 1.1.2017 entfällt der bisher anfallende Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind. Damit soll ein Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geleistet werden. Die Regelung gilt befristet bis Ende 2021.

Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer in kleinen Unternehmen
Zum 1.1.2017 entfällt bei einer Weiterbildungsförderung von Arbeitnehmern durch die Bundesagentur für Arbeit in Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten das Erfordernis einer Kofinanzierung der Weiterbildungskosten durch den Arbeitgeber, um den Anreiz für die berufliche Weiterbildung in Kleinstunternehmen zu erhöhen.

BMAS PM vom 19.12.2016
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