23.12.2016

Das ändert sich im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Renten-, Sozial- und Krankenversicherung

Der allgemeine Rentenbeitragssatz beträgt ab dem 1.1.2017 weiterhin 18,7 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,8 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Daneben sind die neuen Rechengrößen der Sozialversicherung zu beachten, die nachfolgend dargestellt werden.

+++ Neuerungen im Rentenversicherungsrecht
  • Rentenversicherungsbeitrag allg. Rentenversicherung: 18,7 Prozent.
  • Rentenversicherungsbeitrag knappschaftl. Rentenversicherung: 24,8 Prozent
  • Rente mit 67: Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1952 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und sechs Monaten. Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.

+++ Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab dem 1.1.2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

+++ Neue Sozialversicherungsrechengrößen und weitere Änderungen im Sozialversicherungsrecht im Überblick

  • Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung: 6.350 Euro/Monat bzw. 76.200 Euro/Jahr im Westen und 5.700 Euro/Monat bzw. 68.400 Euro/Jahr im Osten.
  • Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung: 7.850 Euro/Monat bzw. 94.200 Euro pro Jahr/Westen und 7.000 Euro/Monat bzw. 84.000 Euro/Jahr im Osten.
  • Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung: 6.350 Euro/Monat bzw. 76.200 Euro/Jahr im Westen und 5.700 Euro/Monat bzw.68.400 € Euro/Jahr im Osten.
  • Versicherungspflichtgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.800 Euro/Monat bzw. 57.600 Euro/Jahr.
  • Beitragsbemessungsgrenze Kranken- u. Pflegeversicherung: bundeseinheitlich 4.350 Euro/Monat bzw. 52.200 Euro/Jahr.
  • Bezugsgröße in der Sozialversicherung: 2.975 Euro/Monat bzw. 35.700 Euro/Jahr im Westen und 2.660 Euro/Monat bzw. 31.920 Euro/Jahr im Osten.
  • Vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung: 37.103 Euro.
  • Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung: 84,15 Euro monatlich.
  • Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte: monatlich 241 Euro (West) bzw. 216 Euro (Ost).
  • Gleitzonenfaktor 2017: In der Gleitzone (450,01 Euro bis 850,00 Euro Entgelt im Monat) gilt 2017 der Gleitzonenfaktor 0,7509.
  • Sachbezugswerte 2017: Der Wert für Verpflegung steigt von 236 Euro auf 241 Euro (Frühstück: 51 Euro, Mittag- und Abendessen: jeweils 95 Euro). Der Wert für Mieten und Unterkunft bleibt gegenüber dem Vorjahr unverändert.
BMAS PM vom 19.12.2016
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