17.03.2017

Depression nach vorangegangener Fehlgeburt darf nicht zu geringerem Elterngeld führen

Für die Berechnung des Elterngeldes nach der Geburt eines Kindes macht es keinen Unterschied, ob eine frühere Schwangerschaft mit einer Lebend- oder einer Fehlgeburt geendet hatte, wenn die Schwangere im Anschluss an jene Schwangerschaft arbeitsunfähig an einer Depression erkrankt war. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

BSG 16.3.2017, B 10 EG 9/15 R
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte im Herbst 2011 zum wiederholten Mal eine Fehlgeburt erlitten. Daraufhin erkrankte sie an einer Depression und konnte ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Erst ein dreiviertel Jahr später, als sie erneut schwanger war, konnte sie ihre Arbeit wieder aufnehmen.

Nach der Geburt des Kindes gewährte das beklagte Land der Klägerin Elterngeld, jedoch in einer geringeren Höhe, als sie es erwartet hatte. Grund dafür war, dass der Beklagte das Elterngeld nach dem Einkommen der Klägerin in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berechnet hat, in denen die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung größtenteils kein Erwerbseinkommen erzielt hatte.

Das SG wies die hiergegen gerichtete Klage ab, das LSG gab ihr statt und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung eines höheren Elterngeldes unter Berücksichtigung im Wesentlichen des Einkommens der Klägerin vor ihrer Erkrankung. Die Revision des beklagten Landes blieb vor dem BSG erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin kann die Zahlung eines höheren Elterngeldes verlangen.

Bei dessen Berechnung ist im Wesentlichen das Einkommen der Klägerin vor ihrer depressiven Erkrankung entscheidend. Diese ist als schwangerschaftsbedingte Erkrankung i.S.v. § 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu werten. Daher sind die Krankheitsmonate bei der Bemessung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens nicht zu berücksichtigen.

Unerheblich ist dabei, ob die krankheitsauslösende Schwangerschaft mit der Geburt eines Kindes endete, für das Elterngeld bezogen wurde. Denn die entscheidende Vorschrift des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes dient dem Nachteilsausgleich Schwangerer. Das besondere gesundheitliche Risiko einer Schwangerschaft soll nicht dazu führen, dass Mütter ein geringeres Elterngeld erhalten.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BSG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BSG PM Nr. 11 vom 17.3.2017
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