06.07.2017

Die Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr tätige Piloten ist gültig

Die unionsrechtlich bestimmte Altersgrenze von 65 Jahren für im gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post tätige Piloten ist durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt und daher gültig. Der Unionsgesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, anstelle der Altersgrenze eine individuelle Prüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten von Piloten vorzuschreiben.

EuGH 5.7.2017, C-190/16
Der Sachverhalt:
Herr Fries war bei der Lufthansa als Flugkapitän und Ausbilder beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag endete im Dezember 2013. Ab November 2013 beschäftigte die Lufthansa ihn jedoch nicht mehr, da er die Altersgrenze von 65 Jahren, die das Unionsrecht für Piloten im gewerblichen Luftverkehr zwingend anordnet, erreicht hatte. Herr Fries forderte für die Monate November und Dezember 2013 sein Gehalt aufgrund des bestehenden Arbeitsvertrags sowie seiner Verfügung der Fluglizenz und seiner Berechtigung als Ausbilder und Prüfer. Er ist der Ansicht, dass die Altersgrenze eine Diskriminierung aufgrund seines Alters darstelle und zudem gegen seine Berufsfreiheit verstoße.

Das Bundesarbeitsgericht, dem der Rechtsstreit zur Entscheidung vorliegt, legte dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens die Frage vor, ob die streitige Altersgrenze gültig ist und welche Tragweite sie hat. Der EuGH hat die Altersgrenze für gültig erklärt.

Die Gründe:
Zwar stellt die streitige Altersgrenze eine Ungleichbehandlung aufgrund des Alters dar. Die Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Ziel der Gewährleistung der Sicherheit der Zivilluftfahrt gerechtfertigt.

Die für den Beruf des Piloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten nehmen mit steigendem Alter ab. Durch die Altersgrenze kann ausgeschlossen werden, dass ein Abbau der körperlichen Fähigkeiten nach dem 65. Lebensjahr zu einem Unfall führt. Der Gesetzgeber ist nicht dazu verpflichtet, eine individuelle Überprüfung der körperlichen und psychischen Fähigkeiten eines Piloten nach dem 65. Lebensjahr durchzuführen.

Die Altersgrenze schränkt zudem zwar die Berufsfreiheit ein, wahrt aber dabei ebenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Altersgrenze findet nur auf den gewerblichen Luftverkehr Anwendung. Er darf weiterhin als Pilot im nicht gewerblichen Luftverkehr tätig sein, sowie als Ausbilder oder Prüfer an Bord eines Luftfahrzeugs fungieren, sofern er kein Mitglied der Flugbesatzung ist. Die Altersgrenze von 65 Jahren ist außerdem hinreichend weit oben angesiedelt, um als Grenze für die Zulassung zum Piloten in der gewerblichen Luftfahrt zu dienen.

Linkhinweis:
Für den auf den Webseiten des Europäischen Gerichtshofs veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Für die veröffentlichte Pressemitteilung des EuGH klicken Sie bitte hier.

EuGH PM Nr.73/17 vom 5.7.2017
Zurück