15.04.2015

Die "Neue Assekuranz Gewerkschaft" ist nicht tariffähig

Die seit Ende 2010 existierende "Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V." (NAG) ist nicht tariffähig und kann daher keine Tarifverträge abschließen. Die Organisation ist nicht mächtig genug, um Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die neuerdings geltende erstinstanzliche Zuständigkeit der Landesarbeitsgerichte für Verfahren nach § 97 ArbGG.

Hessisches LAG 9.4.2015, 9 TaBV 225/14
+++ Der Sachverhalt:
Ende 2010 wurde die "Neue Assekuranz Gewerkschaft e.V." (NAG) gegründet; sie hat bislang noch keine Tarifverträge abgeschlossen. Die Gewerkschaft ver.di beantragte gem. § 97 ArbGG festzustellen, dass die NAG nicht tariffähig ist.

Im Verfahren machte die NAG keine konkreten Angaben zu ihrer Mitgliederzahl. Sie beantragte, das Verfahren auszusetzen und dem BVerfG die Frage vorzulegen, ob die neue Regelung des § 97 ArbGG verfassungsgemäß ist. Dies sei wegen der damit verbundenen Verkürzung des Instanzenzugs zweifelhaft.

Das LAG entsprach dem Feststellungsantrag von ver.di und lehnte eine Vorlage zum BVerfG ab. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die NAG kann allerdings noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG einlegen.

+++ Die Gründe:
Die NAG ist keine tariffähige Gewerkschaft. Die Organisation ist nicht mächtig genug, um Tarifforderungen im Versicherungsgewerbe durchzusetzen. Da die NAG noch keine Tarifverträge abgeschlossen und ihre Mitgliederzahl nicht konkret mitgeteilt hat, kann keine positive Prognose zur Durchsetzungsfähigkeit der NAG bei Tarifforderungen getroffen werden.

Auch ist das Verfahren nicht auszusetzen und die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Verfahrens in § 97 ArbGG dem BVerfG vorzulegen.

+++ Der Hintergrund:
Das Verfahren nach § 97 ArbGG ist seit dem 16.8.2014 durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz gesetzlich teilweise neu geregelt worden. Die Landesarbeitsgerichte entscheiden jetzt zur Beschleunigung des Verfahrens als erste Instanz. Ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss zugelassen, entscheidet darüber das BAG. Liegt eine rechtskräftige Entscheidung über die Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit einer Vereinigung (Gewerkschaft, Arbeitgeberverband) vor, wirkt dieser Beschluss für oder gegen jedermann, nicht nur für die Beteiligten des Verfahrens.

Hessisches LAG PM Nr. 1/15 vom 9.4.2015
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