28.04.2026

Dienstliche Beurteilung entscheidet - Dokumentationspflicht im Auswahlvermerk zwingend

Vorrangiges Auswahlkriterium im Rahmen des Art. 33 Abs. 2 GG ist die aktuelle dienstliche Beurteilung. Dies gilt erst recht, wenn dies eine anwendbare Dienstvereinbarung vorsieht. Inwieweit der öffentliche Arbeitgeber bei der Stellenbesetzung dienstliche Beurteilungen berücksichtigt hat, muss in einem Auswahlvermerk festgehalten werden.

LAG Köln v. 5.2.2026 - 8 SLa 397/25
Der Sachverhalt:
Der 1963 geborene Kläger ist seit 2008 bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur (FH) Architektur beschäftigt, zuletzt als Sachbearbeiter im Facility-Management (Brandschutz), eingruppiert in E 11 TVöD mit einer monatlichen Bruttovergütung von 5.678 €. Es gelten die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes.

Für Auswahlentscheidungen gilt eine Dienstvereinbarung (2006), wonach nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden wird; maßgeblich ist zunächst die letzte Regelbeurteilung. Weitere Kriterien (Einzelbewertungen, Verwendungsvorschlag, Vorbeurteilung) können ergänzend herangezogen werden. Regelbeurteilungen erfolgen grundsätzlich alle zwei Jahre; die Richtlinie ist jedoch seit 2010 gekündigt und wurde für die Runde 2025 ausgesetzt, sodass keine aktuelle Beurteilung vorliegt.

Der Kläger hat sich auf eine im Juli 2024 extern ausgeschriebene Stelle (E 14 TVöD) beworben und an einem strukturierten Interview teilgenommen (41 Punkte). Er hatte zuletzt zum 30.9.2022 eine Bewertung von 9,1 Punkten erhalten. Eine Konkurrentin (E 10 TVöD, Architekturstudium) hat 47 Punkte erzielt und verfügte über eine bessere Beurteilung (10,1 Punkte). Die Beklagte entschied sich für die Konkurrentin, ohne die Beurteilung des Klägers im Auswahlvermerk ausdrücklich zu berücksichtigen.

Der Kläger rügte daraufhin eine fehlerhafte Auswahlentscheidung, insbesondere die unzureichende Berücksichtigung seiner Beurteilung und Berufserfahrung sowie Mängel im Interviewverfahren, und begehrte Neubescheidung. Die Beklagte hielt die Entscheidung für rechtmäßig und verwies auf ein transparentes Punktesystem sowie die bessere Qualifikation der Konkurrentin.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Maßgeblich sei die dienstliche Beurteilung, in der die Konkurrentin überlegen sei; auch ein besseres Interviewergebnis des Klägers würde dies nicht ausgleichen. Mit der Berufung machte der Kläger geltend, sein Statusamt sei unberücksichtigt geblieben und ein wertender Vergleich der Beurteilungen unterschiedlicher Statusämter habe nicht stattgefunden.

Das LASG hat die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und der Klage stattgegeben.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung, da das Auswahlverfahren gegen Art. 33 Abs. 2 GG verstoßen hat. Danach besteht ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Auswahlverfahren nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Grundsatz der Bestenauslese), auch bei Beförderungen im öffentlichen Dienst.

Die gerichtliche Kontrolle ist zwar grundsätzlich eingeschränkt und beschränkt sich auf Verfahrens- und Bewertungsfehler, jedoch lag hier ein solcher vor. Das Auswahlverfahren genügte nicht den Anforderungen, da die Bewerbung des Klägers nicht ordnungsgemäß einbezogen worden war. Zudem verlangt Art. 19 Abs. 4 GG effektiven Rechtsschutz, woraus insbesondere eine nachvollziehbare Dokumentation der Auswahlentscheidung folgt.

Die Beklagte hat hier gegen zwingende Verfahrensvorschriften verstoßen. Der Auswahlvermerk war fehlerhaft, da er die maßgeblichen Auswahlkriterien - insbesondere die dienstlichen Beurteilungen - nicht berücksichtigt und dokumentiert hatte. Nach der einschlägigen Dienstvereinbarung, die verbindliches Recht darstellte und auch bei externen Ausschreibungen Anwendung fand, war vorrangig auf die letzte dienstliche Beurteilung abzustellen; weitere Auswahlinstrumente (z.B. Interviews) waren nur ergänzend zulässig.

Auch unabhängig davon entspricht es allgemeinen Grundsätzen, dass dienstliche Beurteilungen das zentrale Auswahlkriterium sind. Der Auswahlvermerk stellte hier jedoch ausschließlich auf das Interview ab und ließ die Beurteilungen unberücksichtigt. Dies hat das Dokumentationsgebot verletzt, das Voraussetzung effektiven Rechtsschutzes war. Eine Nachholung der Auswahlerwägungen im Prozess war unzulässig. Mangels ordnungsgemäßer Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen war die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft. Auf die inhaltliche Eignung der Beurteilungen kam es daher nicht mehr an.

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