10.05.2021

Doppelte Prämie für Weiterbildungserfolg

Die Ablegung des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung ist mit einer Zwischenprüfung gleichzusetzen und begründet einen zusätzlichen Prämienanspruch.

LSG NRW v. 11.3.2021 - L 19 AS 466/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger nahm an einer geförderten Ausbildung zum Erzieher teil. Er bestand nach dem ersten Ausbildungsabschnitt den theoretischen Teil und nach dem einjährigen Berufspraktikum den praktischen Teil des Fachschulexamens. Das beklagte Jobcenter bewilligte ihm eine Prämie für das Bestehen einer Abschlussprüfung (1.500 €), nicht jedoch für dasjenige einer Zwischenprüfung (1.000 €). Er klagte erfolgreich vor dem SG. 
 

Das LSG hat die Berufung des Beklagten nun zurückgewiesen. Die Revision ist beim BSG anhängig (B 14 AS 31/21 R).

Die Gründe:
Der Kläger hat Anspruch auf eine Weiterbildungsprämie für das Bestehen einer Zwischenprüfung. Einer solchen ist die Ablegung des theoretischen Prüfungsteils des Fachschulexamens in der Fachrichtung Sozialpädagogik vergleichbar.

Mit dieser ist zwar die berufliche Weiterbildung beendet gewesen, da die Zeit der fachpraktischen Ausbildung in Form eines Berufspraktikums keine berufliche Weiterbildung i.S.d. SGB III darstellt. Jedoch ist die schulische Berufsbildung zum Erzieher nicht mit der Ablegung des fachtheoretischen Prüfungsteils abgeschlossen, sondern erst mit der Ablegung des fachpraktischen Teils des Fachschulexamens. Mit diesem wird die in dem Bildungsgang erworbene Gesamtqualifikation festgestellt. Es entspricht der im Berufsbildungsgesetz geregelten Abschlussprüfung einer betrieblichen Berufsbildung und zwar in Form der gestreckten Abschlussprüfung. Auf die Ablegung des ersten Teils einer solchen ist § 131a Abs. 3 Nr. 1 SGB III, der auf eine Zwischenprüfung bei betrieblichen Berufsbildungen abstellt, zumindest bei mehrjährigen Ausbildungen analog anzuwenden (entgegen LSG NRW v. 23.11.2020 - L 20 AL 53/19, Revision anhängig: B 11 AL 2/21 R).

Die Weiterbildungsprämien sollen das Durchhaltevermögen bei mehrjährigen Ausbildungen stärken, weswegen grundsätzlich eine mehrjährige Ausbildung als Modell der gesetzlichen Regelung gedient hat. Eine Beschränkung auf betriebliche Berufsbildungen lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht entnehmen, so dass auch schulische Berufsbildungen umfasst sind.

 

LSG NRW PM vom 6.5.2021
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