24.10.2017

Durchbrechung der Rechtskraft durch Schadensersatz nach Kündigung: Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe über kirchenrechtliche Maßstäbe notwendig

Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirchen haben die Gerichte bei Zweifeln über den Inhalt der Maßstäbe der Kirche (hier: Die Frage, ob die Aufnahme einer neuen sexuellen Beziehung eines zuvor bereits katholisch verheirateten Kirchenmusikers eine schwerwiegende Verfehlung und damit einen Kündigungsgrund darstellt.) diese Zweifel durch Rückfragen zu klären, um zu einer Entscheidung gelangen zu können.

LAG Düsseldorf 18.10.2017, 12 Sa 757/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit 1983 bei einer katholischen Kirchengemeine als Chorleiter und Organist in Vollzeit beschäftigt. Die Gemeine kündigte das Arbeitsverhältnis am 15.7.1997 zum 31.3.1998 aufgrund der Trennung des Klägers von seiner Ehefrau und der Eingehung einer neuen Partnerschaft, aus der ein Kind hervorging.

Das Arbeitsgericht und das LAG gaben der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Das BAG hob das Urteil jedoch auf. Nach erneuter Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem LAG wies es die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufnahme der neuen Beziehung eine persönliche sittliche Verfehlung i.S.d. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 (GrO)sei. Er habe in seiner Anstellung eine große Nähe zum Verkündungsauftrag der katholischen Kirche gehabt. Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom BAG verworfen. Die Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an.

Der EGMR stellte mit Urteil vom 23.9.2010 einen Verstoß gegen Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der das Privat- und Familienleben schützt, fest. Es sei demnach kein Problem, dass die deutschen Arbeitsgerichte eine schwerwiegende Pflichtverletzung i.S.v. Art. 5 GrO angenommen hätten. Aber die Nähe des Klägers zum Verkündungsauftrag sei nicht ausreichend geprüft worden und die konkurrierenden Interessen der beiden Parteien seien nicht ausreichend abgewogen worden. Der EGMR sprach daher dem Kläger wegen des Verlusts an Chancen und des immateriellen Schadens eine von der Bundesrepublik zu zahlende Entschädigung i.H.v. 40.000 € zu.

Die Restitutionsklage nach nationalem Recht wurde vom LAG und BAG als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb ebenso erfolglos. Der Wiedereinstellungsanspruch des Klägers blieb ebenso vor dem LAG und BAG erfolglos.

Schließlich begehrte der Kläger in dem streitgegenständlichen Verfahren vor dem LAG Schadensersatz wegen der durch die Kündigung entgangene Vergütung sowie den Ausgleich entgangener Rentenansprüche von der Kirchengemeinde und dem Bistum Essen.

Die Gründe:
Bevor eine abschließende Entscheidung ergeht wird zunächst eine Stellungnahme des Kommissariats der Deutschen Bischöfe eingeholt zu der Frage, ob es im Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs gegenüber dem Kläger bis Ende Juni 2000 für die katholische Kirchengemeinde und das Bistum Essen unvertretbar war, in der Aufnahme einer neuen dauerhaften sexuellen Beziehung durch den nach katholischem Recht verheirateten Kläger, aus der ein Kind hervorging, eine kirchenrechtliche Verfehlung zu sehen, die eine Kündigung rechtfertigen konnte. Es soll dabei insbesondere erörtert werden, ob es unvertretbar war, für den Kläger in seiner Anstellung als Organist und Chorleiter eine Nähe zum Verkündungsauftrag der Kirche anzunehmen und gesteigerte Loyalitätspflichten anzulegen.

Würde sich herausstellen, dass die Kirchengemeinde und das Bistum in unvertretbarer Wiese nach kirchrechtlichen Maßstäben das Vorliegen eines Kündigungsgrunds angenommen hätten, käme für das Gericht die Durchbrechung der Rechtskraft der bisherigen Entscheidungen in Betracht. Hintergrund für die Anfrage ist, dass die Gerichte aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der katholischen Kirchen Zweifel über den Inhalt der Maßstäbe der Kirche durch Rückfragen zu klären haben.

LAG Düsseldorf, Pressemitteilung Nr. 57/17 vom 18.10.2017
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