06.11.2013

Ehemalige WestLB-Mitarbeiter haben keinen Sonderkündigungsschutz

Langjährige Mitarbeiter der ehemaligen WestLB genießen bei der Rechtsnachfolgerin der zerschlagenen Bank keinen Sonderkündigungsschutz. Zwar sieht eine Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 vor, dass ordentliche Kündigungen nach mehr als 20 Beschäftigungsjahren grds. ausgeschlossen sind. Diese Regelung ist aber wegen Verstoßes gegen einen vorrangigen Manteltarifvertrag unwirksam.

LAG Düsseldorf 30.10.2013, 7 TaBV 56/13
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten um die Wirksamkeit eines gesteigerten Sonderkündigungsschutzes in einer Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 1969 (BV 1969). Antragsteller ist der Betriebsrat der Rechtsnachfolgerin der WestLB, der Portigon AG.

Nach der BV 1969 konnten Mitarbeiter, die mehr als zwanzig Jahre ununterbrochen in der Bank tätig gewesen sind, nur aus einem in ihrer Person liegenden wichtigen Grund gekündigt werden. Demgegenüber sieht der einschlägige Manteltarifvertrag (MTV) seit 1975 vor, dass Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet und dem Betrieb mindestens 15 Jahre angehört haben, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und bei Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG kündbar sind. Seit 1954 enthält der MTV zudem eine Vorschrift, wonach günstigere Regelungen in Betriebsvereinbarungen bestehen bleiben.

Die Portigon AG kündigte die BV 1969 zum 30.6.2013. Der Betriebsrat begehrte daraufhin u.a. die Feststellung, dass der gesteigerte Kündigungsschutz der BV 1969 für Altfälle weiterhin wirksam ist. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Anträge des Betriebsrats zurück. Das LAG ließ allerdings die Rechtsbeschwerde zu.

Die Gründe:
Ehemalige Mitarbeiter der WestLB, die jetzt bei Portigon beschäftigt sind, können sich nicht auf den Sonderkündigungsschutz aus der BV 1969 berufen. Die Betriebsvereinbarung ist insoweit wegen der vorrangigen Regelung im MTV unwirksam (§ 77 Abs. 3 BetrVG). Eine Öffnungsklausel sieht der MTV diesbezüglich nicht vor.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung im MTV zur Vorrangigkeit günstigerer Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Denn diese Vorschrift gilt nur für im Zeitpunkt der Normsetzung im Jahr 1954 bereits bestehende Ansprüche.

Der Hintergrund:
Die WestLB hatte in den vergangenen Jahren Milliarden-Verluste erlitten. Sie wurde zum 30.6.2012 in drei Teile aufgeteilt, wobei eine Servicegesellschaft, die Portigon AG, ihre Rechtsnachfolgerin wurde. Diese wird in den kommenden Jahren voraussichtlich massiv Personal abbauen. So sollen von den ursprünglich etwa 2.600 Beschäftigten in diesem Jahr 500 Beschäftigte in eine Tochtergesellschaft wechseln und weitere 500 Arbeitnehmer das Unternehmen verlassen.

LAG Düsseldorf PM vom 30.10.2013
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