22.01.2020

Eigenanteil zur betrieblichen Altersversorgung der IKK classic - Abrechnungsverband Ost der VBL - rechtens

Die Arbeitnehmer der IKK classic haben auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen. Das folgt aus deren Auslegung.

BAG v. 21.1.2020 - 3 AZR 73/19
Der Sachverhalt:
Die Beklagte ist die Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied im Bundesverband der Innungskrankenkassen (IKK-Bundesverband). Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin angestellt. Im Streitzeitraum wurde er als Sozialversicherungsfachangestellter in der Geschäftsstelle der Beklagten in Vollzeit beschäftigt und erhielt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 8 Stufe 10 IKK-TV. In seinem Arbeitsvertrag wird u.a. auf sonstige Tarifverträge in der jeweils für die Beklagte geltenden Fassung Bezug genommen.

Bei der Beklagten gelten "Tarifverträge über die betriebliche Altersversorgung" bei den Innungskrankenkassen und ihren Verbänden, die von Arbeitgeberseite zum einen mit der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft (ver.di) und zum anderen mit der Gewerkschaft der Sozialversicherung (GdS) abgeschlossen wurden. Bezüglich Inhalt und Umfang der Versorgungsleistungen wird auf die Satzung der VBL in der jeweils gültigen Fassung verwiesen. Zur Finanzierung ist bestimmt, dass sich diese durch den Arbeitgeber nach den Vorgaben der VBL-Satzung richtet.

Die Beklagte hatte ab Januar 2003 von der monatlichen Vergütung des Klägers, dessen Arbeitsverhältnis zum sog. Abrechnungsverband Ost der VBL gehört, jeweils einen prozentualen Anteil entsprechend der jeweils geltenden VBL-Satzung als Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung ein und führte diesen an die VBL ab.

Mit der vorliegenden Klage hatte der Kläger die ausstehende Vergütung für Juni 2017 bis einschließlich Januar 2018 verlangt. Er war der Ansicht, die Beklagte sei nicht zum Abzug eines Arbeitnehmerbeitrags zur betrieblichen Altersversorgung vom monatlichen Gehalt berechtigt gewesen. Die Klage blieb vor allen Instanzen erfolglos.

Die Gründe:
Der Kläger hat für die streitgegenständlichen Monate keinen Vergütungsanspruch mehr.

Nach den vorliegend einschlägigen Vereinbarungen sowohl in der mit ver.di als auch in der mit der GdS vereinbarten Fassung ergibt sich, dass Arbeitnehmer der Beklagten im sog. Abrechnungsverband Ost einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung bei der VBL zu tragen haben. Das folgt aus deren Auslegung. Die Verweisung in den maßgeblichen Tarifverträgen auf die Satzung der VBL zur Regelung von Inhalt und Umfang der betrieblichen Altersversorgung ist rechtlich zulässig.

Hintergrund:
Die Klage in einem weiteren am 21.1.2020 verhandelten Verfahren (Az.: 3 AZR 225/19), das rechtlich ähnlich gelagert ist, war ebenfalls erfolglos.
 
BAG PM Nr. 3 vom 21.1.2020
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