12.10.2017

Ein Verkehrsunfall beim Spaziergehen kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein

Ein vom Versicherten erlittener Verkehrsunfall bei einem Sonntagsspaziergang während einer Rehabilitationsmaßnahme kann als Arbeitsunfall anzuerkennen sein. Voraussetzung hierfür ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Maßnahme. Die Tätigkeit des Versicherten (hier: der Spaziergang) muss objektiv kurgerecht sein und der Versicherte muss davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeit dazu geeignet ist, der Rehabilitation zu dienen.

SG Düsseldorf 20.6.2017, S 6 U 545/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger unternahm während einer stationären Rehabilitation einen Sonntagsspaziergang. Beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs wurde er von einem Pkw erfasst und verletzt.

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem erlittenen Verkehrsunfall handele es sich um einen Arbeitsunfall. Im Rahmen der Rehabilitation habe er sein Gewicht reduzieren sollen. Mit dem Sonntagsspaziergang sei er seiner Pflicht zur aktiven Mitarbeit am Erreichen dieses Ziels nachgekommen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall zu werten.

Die beklagte Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall nicht als Arbeitsunfall an und weigerte sich Entschädigungsleistungen zu erbringen. Ihrer Auffassung nach gehöre der Kläger zwar zum versicherten Personenkreis, bei dem Spaziergang habe es sich jedoch um eine sog. eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitation reiche nicht aus.

Die Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls war vor dem SG erfolgreich.

Die Gründe:
Der vom Kläger erlittene Verkehrsunfall bei einem Sonntagsspaziergang während einer Rehabilitation ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es besteht ein innerer Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Rehabilitationsmaßnahme. Dabei ist es irrelevant, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden hat. Denn es reicht aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus davon ausgehen darf, dass die Tätigkeit dazu geeignet ist, der stationären Behandlung zu dienen, und die Tätigkeit auch objektiv kurgerecht ist. Beides ist bei der streitgegenständlichen Tätigkeit des Sonntagsspaziergangs gegeben.

Justiz NRW online, Pressemitteilung vom 10.10.2017
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