12.12.2012

Eingetragene Lebenspartner haben seit dem 1.1.2005 - wie Verheirate - einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung

Soweit nach der Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung die entsprechenden Vorschriften für Beamte des Bundes gelten, haben auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartner eines Dienstordnungsangestellten seit dem 1.1.2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Denn der Gesetzgeber hat die eingetragene Lebenspartnerschaft rückwirkend zu diesem Zeitpunkt weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen.

BAG 11.12.2012, 3 AZR 684/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger begründete 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn B. Dieser war als Dienstordnungsangestellter bei der beklagten Berufsgenossenschaft Holz und Metall beschäftigt. Nach der Dienstordnung der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften für Beamte des Bundes entsprechend.

Nachdem Herr B im September 2007 verstorben war, verlangte der Kläger von der Beklagten eine Hinterbliebenenversorgung für die Zeit vom 1.10.2007 bis zum 31.12.2008. Die hierauf gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss dem Kläger als Hinterbliebenem des Herrn B für den geltend gemachten Zeitraum eine Hinterbliebenenversorgung gewähren wie einem Hinterbliebenen eines verheirateten Dienstordnungsangestellten.

Der Gesetzgeber hat die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1.1.2005 weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und u.a. Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich eingeführt. Daher besteht seit dem 1.1.2005 ein Anspruch auf Gleichstellung auch in der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 87 vom 11.12.2012
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