26.02.2026

Einigung über Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts führt nicht zu Vergleichsmehrwert

Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den zutreffenden und in der Kündigungserklärung bezeichneten Termin hinaus, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert. Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe von Vergütung und/oder von Bonusansprüchen, die im Verlängerungszeitraum fällig werden oder auf welche im Vergleich verzichtet wird.

Hessisches LAG 17.2.2026 - 12 Ta 18/26
Der Sachverhalt:
Die Parteien hatten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch die Beklagte vom 29.9.2025 zum 31.12.2025 und, hilfsweise für den Fall des Obsiegens, um die Weiterbeschäftigung der Klägerin gestritten. Mit Beschluss vom 5.11.2025 stellte das Arbeitsgericht einen Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest.

Danach endet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 31.5.2026. Weitere Vergütungsansprüche, einschließlich Boni und variabler Bestandteile, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht im Vergleich geregelt sind. Ansprüche aus virtuellen Optionen und RSUs bestehen nur gegenüber der A.; gegen die Beklagte nicht. Ein Vesting erfolgt nur bis 31.12.2025; ab 1.1.2026 nicht mehr, bei vorzeitiger Beendigung entsprechend früher. Die Klägerin ist bis zum Beendigungszeitpunkt unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden freigestellt. Es wird ein qualifiziertes, wohlwollendes Zeugnis mit Gesamtbewertung "sehr gut" erteilt.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren nach § 33 RVG auf 41.929,68 € und für den Vergleich auf 61.005,10 € festgesetzt (u.a. Bonusdifferenz 8.593 €, Zeugnis ein Monatsgehalt). Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde ein. Er war der Ansicht, der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich müsse auf 130.977,10 € festgesetzt werden. Das Arbeitsgericht half dem nicht ab. Das LAG hat den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen in geringem Umfang abgeändert.

Die Gründe:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird gem. § 33 RVG für den Vergleich auf 69.654,70 € festgesetzt.

Die Beschwerdekammer hat sich am "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" (Stand 01.02.2024) orientiert, ohne dass diesem Bindungswirkung zugekommen ist. Dies diente lediglich einer möglichst einheitlichen Streitwertbemessung und der Reduzierung von Kostenrisiken.

Vereinbaren die Parteien in einem Kündigungsschutzverfahren ein Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts über den zutreffenden und in der Kündigungserklärung bezeichneten Termin hinaus, führt dies nicht zu einem Vergleichsmehrwert (Ziffer I.25.1.1 des Streitwertkatalogs). Dasselbe gilt hinsichtlich der Höhe von Vergütung und/oder von Bonusansprüchen, die im Verlängerungszeitraum fällig werden oder auf welche im Vergleich verzichtet wird. Weil über die vereinbarte Verlängerung zuvor kein Streit bestanden hat, kann es auch keinen Streit über Ansprüche, die in diesem Zeitraum entstehen könnten, geben. Entscheidend für einen Vergleichsmehrwert ist, worüber gestritten worden ist, nicht, worauf die Parteien sich geeinigt haben.

Im vorliegenden Fall hieß dies, der Weiterbeschäftigungsantrag war mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten; insgesamt betrug der Verfahrenswert vier Monatsgehälter. Die Bewertung der Zeugnisregelung mit einem Monatsgehalt sowie der streitigen Bonusdifferenz 2025 (8.593 €) war nicht zu beanstanden. Ein Bonus 2026 begründete hier keinen Mehrwert, da die bloße Verschiebung des Beendigungszeitpunkts nach dem Katalog nicht streitwerterhöhend war und hierüber kein Streit bestand. Gleiches galt für Aktienoptionen im Zeitraum 1.1.-31.5.2026. Die Optionen 2025 waren mangels unmittelbaren Anspruchs gegen die Beklagte und wegen ihres Optionscharakters lediglich mit dem Titulierungsinteresse (20 % von 43.248 € = 8.649,60 €) zu berücksichtigen.

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