03.12.2014

Einschlafen bei der Arbeit rechtfertigt nicht ohne weiteres eine Kündigung

Wenn ein Arbeitnehmer während der Arbeit einschläft, kann dies nicht als Arbeitsverweigerung gewertet werden, die zur sofortigen Kündigung berechtigt. Selbst wenn es sich hierbei um eine Pflichtverletzung handeln sollte, bedarf es vor Ausspruch einer Kündigung einer vorherigen Abmahnung. Eine bereits erteilte Abmahnung wegen Verschlafens des Dienstbeginn ist insoweit nicht einschlägig, so dass ggf. eine weitere Abmahnung auszusprechen ist.

Arbeitsgericht Köln 19.11.2014, 7 Ca 2114/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist als Zugbegleiterin bei der beklagten Deutschen Bahn beschäftigt. Diese hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt, nachdem die Klägerin in einem Zugabteil eingeschlafen war bzw. mehrere Stunden dort geruht hatte. Die Beklagte begründete die Kündigung damit, dass in dem Einschlafen während des Dienstes eine Arbeitsverweigerung zu sehen sei. Die Klägerin sei auch schon mehrmals wegen Pflichtverletzungen abgemahnt worden, u.a. wegen des Verschlafens des Dienstbeginns.

Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass es ihr an dem Tag gesundheitlich nicht gut gegangen sei. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht wirksam gekündigt.

Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht förmlich krankgemeldet hat und im Abteil eingeschlafen ist. Denn selbst im Fall einer Pflichtverletzung hätte es einer weiteren Abmahnung bedurft. Die bereits erteilten Abmahnungen waren nicht einschlägig, so dass die Kündigung unverhältnismäßig war.

Arbeitsgericht Köln PM 7/2014 vom 19.11.2014
Zurück