24.02.2021

Einsperren eines Arbeitskollegen auf der Toilette rechtfertigt fristlose Kündigung

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in einer Toilette ein, so dass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, ist in dem Einschließen eine schwere Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten zu sehen. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist in einem solchen Fall gerechtfertigt.

ArbG Siegburg v. 11.2.2021 - 5 Ca 1397/20
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei der Beklagten mehr als ein Jahr als Lagerist beschäftigt. Er war in der Zeit mit einem Kollegen im Lager öfter in Streit geraten. Während der Kollege des Klägers sich eines Tages auf der Toilette befand, schob der Kläger heimlich (?) unter der Toilettentür ein Papierblatt hindurch, stieß mit einem Gegenstand den Toilettenschlüssel aus dem Schloss, so dass dieser auf das Papierblatt fiel, und zog ihn damit heraus. Danach ließ der Kläger seinen Kollegen so lange auf der Toilette eingesperrt, bis dieser sich veranlasst sah, die Toilettentür aufzutreten.

Die Beklagte kündigte dem Kläger daraufhin am 18.6.2020 fristlos. Das Arbeitsgericht wies die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Fristlose Kündigung des Klägers durch die Beklagte vom 18.6.2020 ist wirksam.

Der wichtige Kündigungsgrund lag darin, dass der Kläger seinen Kollegen auf der Toilette eingeschlossen hat, indem er ihm durch einen alten Trick den Schlüssel zum Öffnen der Toilettentür weggenommen hatte. Hierdurch hat der Kläger seinen Kollegen zumindest zeitweise seiner Freiheit und der ungehinderten Möglichkeit des Verlassens der Toilette beraubt. Dies stellt eine ganz erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar.

Außerdem war durch das Verhalten des Klägers die Toilettentür, also das Eigentum der Beklagten beschädigt worden. Eine vorherige Abmahnung war in diesem Fall entbehrlich. Eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist war dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.
Arbeitsgericht Siegburg PM v. 24.2.2021
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