04.10.2012

Elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) startet am 1.11.2012 - Längerer Umstellungszeitraum für Arbeitgeber

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Entwurfsschreiben vom 2.10.2012 (IV C 5 - S 2363/07/0002-03) als Starttermin für die elektronische Lohnsteuerkarte bzw. das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) den 1.11.2012 festgelegt. Die Arbeitgeber müssen allerdings erst bis Ende 2013 auf das ELStAM-Verfahren umstellen.

Starttermin
Ab dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Sie haben das ELStAM-Verfahren grds. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden.

Einführungszeitraum bzw. Übergangsfrist
Als Einführungszeitraum hat das BMF das komplette Kalenderjahr 2013 bestimmt. Damit soll insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren angeboten werden, um auch eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden.

Daraus folgt, dass Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden müssen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.

Besondere Regelungen für den Übergangszeitraum
Da im Einführungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren nach Maßgabe der Regelungen für das Papierverfahren oder für das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden kann, sind besondere Regelungen zu beachten, die das BMF in seinem Schreiben detailliert darstellt. Des Weiteren ist in dem Schreiben geregelt, wie bei unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten, bei unzutreffenden ELStAM aus anderen Gründen, beim erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin und wie bei verschiedenen Lohnarten (z.B. Arbeitslohn und Betriebsrente) vorzugehen ist.

Linkhinweis:
Für das auf den Webseiten des BMF veröffentlichte Schreiben im Volltext klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

BMF PM vom 2.10.2012
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