13.03.2018

Elterngeld trotz Verlust des Adoptionspflegekindes im ersten Monat

Ein Adoptionspflegevater hat Anspruch auf einen Monat Elterngeld, auch wenn er die zweimonatige Mindestbezugsdauer nicht erreicht hat, weil er das Kind bereits nach drei Wochen den leiblichen Eltern zurückgeben musste.

BSG 8.3.2018, B 10 EG 7/16 R
Der Sachverhalt:
Der Kläger und seine Ehefrau nahmen 2010 ein neugeborenes Kind für die gesetzlich vorgesehene Probezeit zur Adoptionspflege bei sich auf. Nach drei Wochen mussten sie das Kind jedoch an die leiblichen Eltern zurückgeben, so dass die Adoption scheiterte. Die beklagte Stadt lehnte das für den Betreuungsmonat beantragte Elterngeld ab, weil dieses seit 2009 erst ab einer Mindestbezugszeit von zwei Monaten gewährt wird. Der Kläger erhob Klage. Anders als in erster Instanz hatte die Klage vor dem Berufungsgericht Erfolg. Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem BSG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Mit der Beendigung der Adoptionspflege noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats ist zwar eine wichtige Voraussetzung für den Anspruch auf Elterngeld dauerhaft wieder entfallen. Trotzdem belässt das Gesetz dem Berechtigten den einmal entstandenen Anspruch noch für den gesamten ersten Betreuungsmonat gem. § 4 Abs. 4 BEEG. Der Bestandsschutz des entstandenen Elterngeldanspruchs entfällt nicht, weil die festgesetzte Mindestbezugszeit von zwei Monaten nicht erfüllt wird.

Ziel der 2009 eingeführten Mindestbezugszeit gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist schließlich, die Ermöglichung einer noch besseren Rechtfertigung für eine längere Elternzeit gegenüber Dritten und die Förderung einer intensiveren Bindung des zweiten Elternteils zum Kind. Es soll verhindert werden, dass ein Elternteil nur einen der beiden "Partnermonate" in Anspruch nimmt. In diesen Fällen ist der Verlust des Elterngeldes allerdings - anders als im Streitfall - die Folge einer Entscheidung im Einflussbereich der Eltern.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundessozialgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG PM Nr. 10/2018 vom 8.3.2018
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