25.09.2018

Elterngeldberechnung: Ausnahme bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust

Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt grundsätzlich nach dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz. Dieser Zeitraum verschiebt sich ausnahmsweise bei schwangerschaftsbedingtem Einkommensverlust.

LSG Niedersachsen-Bremen 22.8.2018, L 2 EG 8 /18
Der Sachverhalt:

Der Klägerin, einer Hotelfachfrau, wurde nach langer Mobbingsituation das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie bemühte sich daraufhin um eine neue Anstellung und arbeitete bei zwei potentiellen neuen Arbeitgebern zur Probe. Zu einer Einstellung kam es jedoch nicht, denn die Klägerin wurde mit Zwillingen schwanger und ihre Frauenärztin sprach ein Beschäftigungsverbot aufgrund einer Risikoschwangerschaft aus.

Nach der Geburt der Zwillinge berechnete die zuständige Behörde das Elterngeld einschließlich des Nulleinkommens in den Monaten zwischen Jobverlust und Geburt, da nach ihrer Ansicht die Ursache des Einkommensverlusts in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und nicht in der Risikoschwangerschaft liege. Im Ergebnis betrug das sich so ergebende Durchschnittseinkommen der Klägerin rd. 1000 € weniger.

Die dagegen erhobene Klage hatte zunächst vor dem SG keinen Erfolg. Das LSG hob das Urteil des SG jedoch auf und gab der Klägerin Recht.

Die Gründe:

Bei der Bemessung des Elterngelds kommt es maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Dies ist danach zu beurteilen, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

Zur Überzeugung des LSG hätte die Klägerin ohne die Risikoschwangerschaft wahrscheinlich eine neue Arbeit gefunden, da sie sich als erfahrende Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf intensiv um eine neue Anstellung bemüht habe und sie auch schon zur Probe gearbeitet habe. Andere gesundheitliche Einschränkungen liegen bei der Klägerin nicht vor.

Ob Die Klägerin, die Aufhebung ihres vorherigen Arbeitsverhältnisses grob verschuldet hat, ist für die Beurteilung der vorliegenden Fragestellung ohne Bedeutung.

Linkhinweis:

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LSG Niedersachsen-Bremen PM vom 24.9.2018
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