20.02.2013

Elternteilzeit: Keine Anrechnung von einvernehmlichen Regelungen auf den zweimaligen Arbeitszeit-Verringerungsanspruch

Nach § 15 Abs. 6 BEEG können Arbeitnehmer, die sich in Elternzeit befinden, während der Gesamtdauer der Elternzeit grds. zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht möglich ist. Einvernehmliche Elternteilzeitregelungen sind auf diesen Anspruch nicht anzurechnen.

BAG 19.2.2013, 9 AZR 461/11
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2006 in Vollzeit als Personalreferentin beschäftigt und allein für die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragestellungen zuständig. Daneben ist sie mit der Betreuung betrieblicher Gremien befasst.

Im Juni 2008 bekam die Klägerin ein Kind und beantragte zunächst für zwei Jahre Elternzeit. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie nach einem halben Jahr zunächst fünf Monate lang für 15 Stunden pro Woche in die Firma zurückkommen und danach bis zum Ende der Elternzeit 20 Stunden pro Woche arbeiten wolle. Diesem Teilzeitbegehren stimmte die Beklagte ausdrücklich zu.

Zwei Monate vor Ablauf der zweijährigen Elternzeit beantragte die Klägerin eine Verlängerung um ein weiteres Jahr unter Beibehaltung der Teilzeittätigkeit von 20 Stunden pro Woche. Dies lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin könne entweder in Vollzeit oder gar nicht arbeiten. Wegen einer Umstellung des Personalbereichs kämen auf die Klägerin weitere Aufgaben zu. Außerdem stellten die Verhandlungen in den betrieblichen Gremien hohe Anforderungen an die Verfügbarkeit der Klägerin. Es sei auch nicht möglich, eine gleichwertige juristisch qualifizierte Teilzeitkraft zur Abdeckung des entstehenden Bedarfs zu finden.

Der hiergegen gerichteten Klage gab das Arbeitsgericht statt. Auf die Berufung der Beklagten hob das LAG diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Die daraufhin von der Klägerin eingelegte Revision hatte vor dem BAG Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte muss die Klägerin ein weiteres Jahr mit 20 Stunden pro Woche in Elternteilzeit beschäftigen. Der Anspruch folgt aus § § 15 Abs. 6 und 7 BEEG.

Gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 BEEG können Arbeitnehmer beim Arbeitgeber während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit und ihre Ausgestaltung beantragen. Über den Antrag sollen sich die Arbeitsvertragsparteien innerhalb von vier Wochen einigen (§ 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG). Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, können Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 6 BEEG unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 BEEG während der Gesamtdauer der Elternzeit zweimal eine Verringerung der Arbeitszeit beanspruchen.

Im Streitfall hatte die Klägerin zwar schon zu Beginn der Elternzeit für zwei Zeiträume Elternteilzeit "beantragt". Damit hat sie aber ihr Recht auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit nicht verwirkt. Denn zu Beginn der Elternzeit hatten sich die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf die Verringerung der Arbeitszeit auf zunächst 15 und dann 20 Stunden pro Woche geeinigt. Solche einvernehmliche Regelungen sind nicht auf den Anspruch auf zweimalige Verringerung der Arbeitszeit anzurechnen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 12 vom 19.2.2013
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