26.05.2011

Elternzeit: Urlaubsanspruch darf nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang gekürzt werden

Arbeitgeber dürfen in der Elternzeit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG lediglich um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen. Hat der Arbeitnehmer die Elternzeit im bereits laufenden Monat begonnen oder beendet, scheidet für diese beiden Monate eine Urlaubskürzung aus, da es sich hierbei jeweils nicht um einen "vollen Kalendermonat" i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG handelt.

BAG 17.5.2011, 9 AZR 197/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1989 bei der Beklagten als Sachbearbeiter im Vertrieb beschäftigt. Für 2008 stand ihm nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Saarland (MTV) ein tariflicher Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu. Hinzu kam gem. § 125 Abs. 1 SGB IX ein Zusatzurlaubsanspruch von fünf Tagen wegen einer Schwerbehinderung. Der MTV sieht vor, dass bei einer Arbeitsleistung an weniger als drei Viertel der nach dem Schichtplan im Kalendermonat anfallenden Arbeitstage kein Urlaubsanspruch besteht.

Der Kläger nahm im Zeitraum vom 16.8.2008 bis zum 15.10.2008 Elternzeit in Anspruch. Die Beklagte war der Auffassung, für die Elternzeit sei nach dem MTV kein Urlaubsanspruch des Klägers entstanden. Deshalb hätten ihm 2008 nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Arbeitstage Zusatzurlaub zugestanden.

Mit seiner Klage machte der Kläger seine vollen Urlaubsansprüche gekürzt um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG) geltend. Die Beklagte sei nur für den Monat September nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG zur Kürzung des Urlaubs um drei Tage berechtigt gewesen. Weitere volle Kalendermonate, in denen er Elternzeit in Anspruch genommen habe, gebe es nicht. Im Übrigen könne die Regelung des BEEG nicht durch Tarifvertrag eingeschränkt werden.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Dem Kläger sind antragsgemäß weitere Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto gutzuschreiben. Die Beklagte war nicht aufgrund des MTV berechtigt den Urlaubsanspruch über den in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehenen Umfang hinaus zu kürzen.

Der Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht zu Beginn des Jahres auch für die Monate der künftigen Elternzeit. Er darf lediglich gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit gekürzt werden. Der im Streitfall auf das Arbeitsverhältnis anwendbare MTV trifft keine hiervon abweichende Regelung. Diese Grundsätze gelten zudem auch für den Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 SGB IX.

Im Streitfall konnte offenbleiben, ob die gesetzliche Kürzungsbefugnis nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG europarechtskonform ist. Denn der Kläger hat nur den entsprechend dieser Regelung gekürzten Anspruch geltend gemacht.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
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BAG PM Nr. 36 vom 17.5.2011
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