28.09.2017

Entgelte von "freien Mitarbeitern" der Rundfunkanstalten sind auch in U2-Umlage für Mutterschaftsaufwendungen miteinzubeziehen

Rundfunkanstalten müssen die Entgelte der Mitarbeiter, die sie als Angestellte melden und für die sie Sozialversicherungsbeiträge abführen, auch bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen miteinbeziehen. Das gilt selbst dann, wenn sie selbst ihre Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" einstufen. Wer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, ist arbeitsrechtlich auch Arbeitnehmer.

BSG 26.9.2017, B 1 KR 31/16 R
Der Sachverhalt:
Der klagende Hessische Rundfunk, eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt, stufte eine Vielzahl bei ihm tätiger Mitarbeiter als "freie Mitarbeiter" ein. Er meldete sie aber als Angestellte an und führte für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab. Bei der Berechnung der Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen bezog er ihre Entgelte jedoch nicht mit ein.

Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte den Kläger auf, 198.881,14 Euro als Umlage U2 für die Jahre 2006 bis einschließlich 2008 zu zahlen. Die Beklagte schätzte dabei nach den gemeldeten Gesamtbeiträgen die rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelte für die "freien Mitarbeiter" ohne Einmalzahlungen. Zudem gab sie der Klägerin auf, ab 2009 rückwirkend selbst eine Korrekturberechnung vorzunehmen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte zunächst vor dem SG Erfolg. Das LSG und das BSG wiesen die Klage jedoch ab.

Die Gründe:
Die Entgelte der "freien Mitarbeiter" sind bei der Berechnung der Umlage U2 einzubeziehen. Da die "freien Mitarbeiter" als Angestellte gemeldet sind und die Klägerin für sie Sozialversicherungsbeiträge zahlt, sind sie arbeitsrechtlich - selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich verbürgten Rundfunkfreiheit - als Arbeitnehmer anzusehen.

Die Beklagte war auch berechtigt, die Höhe der Umlage zu schätzen, denn die Klägerin hat Einmalzahlungen an die "freien Mitarbeiter" nicht ausgewiesen; diese sind aber nicht in die Umlage miteinzubeziehen. Einzelermittlungen wären in diesem Fall unverhältnismäßig aufwendig gewesen. Zudem entsteht durch die Schätzung kein Nachteil für die Mitarbeiter.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des Bundessozialgerichts veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier.

BSG, PM Nr. 47/2017 vom 26.9.2017
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