11.12.2019

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch bei neuer Krankheit grds. auf sechs Wochen beschränkt

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

BAG v. 11.12.2019 - 5 AZR 505/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war bei der Beklagten als Fachkraft in der Altenpflege beschäftigt. Infolge eines psychischen Leidens wurde sie arbeitsunfähig. Die folgenden sechs Wochen leistete die Beklagte die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Im Anschluss unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer seit längerem geplanten Operation. Ihre niedergelassene Frauenärztin bescheinigte als "Erstbescheinigung" eine Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Wochen. In diesem Zeitraum erhielt sie von der Beklagten keine Entgeltfortzahlung mehr, wogegen sich ihre Klare u.a. richtete.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten wies das LAG ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Der Klägerin steht kein Entgeltfortzahlungsanspruch für die weiteren sechs Wochen zu.

Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran in engem zeitlichen Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass ein einheitlicher Verhinderungsfall nicht vorlag.
BAG PM Nr. 45/19 vom 11.12.2019
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