31.07.2023

Entlassung eines Polizeibeamten auf Widerruf nach Zustimmung zu Internetbeiträgen der "Neuen Rechten"

Das OVG Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung der Polizei Berlin, einen 21-jährigen Kriminalkommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, für rechtmäßig erklärt und den Antrag des Polizeibeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.

OVG Berlin-Brandenburg v. 27.7.2023 - OVG 4 S 11/23
Der Sachverhalt:
Die Dienstbehörde hatte festgestellt, dass der Polizeibeamte zahlreiche Internetbeiträge der "Neuen Rechten" verfolgte und mehrere von ihnen likte. Die Beiträge enthielten Schmähungen von Muslimen, Gleichsetzungen von Coronaschutzmaßnahmen mit der Verfolgung von Juden im Nationalsozialismus und die Verächtlichmachung von Repräsentanten der Bunderepublik Deutschland.

Das OVG hat die Entscheidung der Polizei Berlin, den 21-jährigen Kriminalkommissaranwärter aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen, für rechtmäßig erklärt und den Antrag des Polizeibeamten auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Allen Landesbeamten ist ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung von Berlin abzuverlangen. Es ist unverzichtbar, dass die Beamten den Staat und die geltende verfassungsrechtliche Ordnung bejahen und sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanzieren, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Bestehen begründete Zweifel an der Verfassungstreue eines Beamten auf Widerruf, muss die Dienstbehörde ihn entlassen. Es ist nicht notwendig, dass eine verfassungsfeindliche Einstellung erwiesen ist.
 
Mehr zum Thema:

Rechtsprechung/News:
Bewerber für Polizei-Dienst darf wegen verfassungsfeindlicher Chatnachrichten abgelehnt werden
VG Berlin vom 21.6.2023 - VG 36 K 384/22

Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht für Praktiker. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!
 
OVG Berlin-Brandenburg PM Nr. 18 vom 27.7.2023
Zurück