12.06.2015

Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Systemumstellung bei der Betriebsrente im öffentlichen Dienst

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen den Systemwechsel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführerin hatte die negativen Auswirkungen der neuen Regeln auf rentenferne Jahrgänge reklamiert, ihre Verfassungsbeschwerde aber nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend begründet. Die diesbezüglichen Anforderungen an die Substantiierung seien bereits in dem Beschluss des Ersten Senats vom 8.5.2012 (Az.: 1 BvR 1065/03 u.a.) eingehend dargelegt worden.

BVerfG 26.4.2015, 1 BvR 1420/13
Der Sachverhalt:
Zum 31.12.2000 fand in der Zusatzversorgung über die VBL ein Systemwechsel statt. Das Gesamtversorgungsprinzip nach dem Vorbild der Beamtenversorgung wurde durch ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem mit einem Punktemodell ersetzt. Bestehende Anwartschaften wurden in Form von Startgutschriften in das neue Modell übertragen. Dabei wird zwischen rentennahen und rentenfernen Pflichtversicherten unterschieden.

Die Beschwerdeführerin gehört zu den sog. rentenfernen Jahrgängen. Sie bezieht inzwischen eine gesetzliche Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie eine VBL-Zusatzrente i.H.v. 203 Euro brutto. Im Ausgangsverfahren begehrte sie die Zahlung einer um 343,76 Euro brutto höheren Betriebsrente auf der Basis der vor dem Systemwechsel geltenden Vorschriften. Ihre Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die daraufhin erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das BVerfG nicht zur Entscheidung an.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig. Die konkreten Anforderungen an die Substantiierung von Verfassungsbeschwerden gegen Folgen der Systemumstellung im Betriebsrentensystem der VBL sind bereits im Beschluss des Ersten Senats des BVerfG vom 8.5.2012 (Az.: 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03) eingehend dargelegt worden. Ihnen wird die nach diesem Beschluss im Jahr 2013 erhobene Verfassungsbeschwerde nicht gerecht.

Die Beschwerdeführerin hat weder ausreichend dargelegt, dass sie als rentenferne Versicherte durch den Systemwechsel in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte, noch ist ausreichend vorgetragen, dass in der rückwirkenden Systemumstellung eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots zu sehen ist. Es handelt sich auch in Bezug auf rentenferne Versicherte um eine unechte Rückwirkung. Daher hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, dass ihr Vertrauen schutzwürdiger ist als das mit dem Gesetz verfolgte Anliegen, die Alterssicherung finanziell zu konsolidieren.

Es ist auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte. Diesbezüglich hätte die Beschwerdeführerin vortragen müssen, zwischen welchen konkreten Vergleichsgruppen eine auch individuell nachteilig wirkende Ungleichbehandlung bestehen soll. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Benachteiligung der rentenfernen Jahrgänge wegen der fehlenden Dynamisierung der Startgutschriften geltend macht, hätte sie nachvollziehbar darlegen müssen, wie sich diese Neuerung konkret für beide Gruppen auswirkt und inwiefern dies miteinander zu vergleichen wäre.

Linkhinweise:

  • Für den auf der Homepage des BVerfG veröffentlichten aktuellen Beschluss klicken Sie bitte hier.
  • Die Entscheidung des BVerfG vom 8.5.2012 (Az.: 1 BvR 1065/03 und 1 BvR 1082/03) finden Sie hier.
BVerfG PM Nr. 40/15 vom 11.6.2015
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