03.01.2012

Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten auf 67 Jahre ist zulässig

Die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten von 65 auf 67 Jahre ist zulässig. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Mitglieder immer älter werden und damit immer länger Leistungen des Versorgungswerks beziehen. Hierdurch droht eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung, sollte das bisherige Renteneintrittsalter beibehalten werden.

OVG Rheinland-Pfalz 14.12.2011, 6 C 11098/11.OVG
Der Sachverhalt:
Der 1961 geborene Antragsteller ist angestellter Rechtsanwalt. Mit seinem Normenkontrollantrag wandte er sich gegen die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre.

Nach der Satzungsänderung wird für die ab 1949 geborenen Mitglieder die Altersgrenze pro Jahr um jeweils einen Monat hinausgeschoben, so dass sie für die im Jahre 1972 und später Geborenen bei 67 Jahren liegt. Für den Antragsteller bedeutet dies, dass er erst mit 66 Lebensjahren und einem Monat die Regelaltersgrenze erreicht.

Der Normenkontrollantrag hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist daher wirksam.

Durch die Änderung wird zwar in die bisher erworbenen Rentenanwartschaften der Mitglieder eingegriffen, indem diese gemindert werden. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt, da er Gemeinwohlzwecken dient. Denn die Anhebung des Renteneintrittsalters sichert die Stabilität des Rechtsanwaltsversorgungswerks. Würde das bisherige Renteneintrittsalters von 65 Jahren beibehalten, würde infolge der höheren Lebenserwartung der Mitglieder eine finanzielle Schieflage der Versorgungseinrichtung drohen.

Die Anhebung des Renteneintrittsalters verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Dieser wird durch die stufenweise Erhöhung der Regelaltersgrenze für die vor 1972 geborenen Mitglieder ausreichend gewahrt.

Linkhinweis:
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OVG Rheinland-Pfalz PM Nr. 1 vom 3.1.2012
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