06.02.2014

EU beschließt "Saisonarbeiterrichtlinie" - Mehr Rechte für Saisonarbeiter aus Drittstaaten

Das Europäische Parlament hat am 5.2.2014 die "Saisonarbeiterrichtlinie" beschlossen. Die neuen Regeln sehen bessere Arbeits- und Lebensbedingungen für Saisonarbeiter aus sog. Drittländern vor und sollen so die Ausbeutung dieser Arbeitnehmergruppe verhindern. Daneben legt die Richtlinie auch ein gemeinsames Verfahren für die Einreise und den Aufenthalt von Saisonarbeitern aus Drittländern fest. Sie ist innerhalb von zweieinhalb Jahren von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:
  • Zulässige Aufenthaltsdauer: Saisonarbeiter aus Drittstaaten dürfen sich künftig innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten maximal zwischen fünf und neun Monaten in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die genaue Festlegung obliegt den Mitgliedstaaten. Innerhalb der maximalen Aufenthaltsdauer können die Saisonarbeitskräfte ihre Verträge verlängern oder zu anderen Arbeitgebern wechseln.
  • Bedingungen für die Einreise: Wer als Saisonarbeiter in die EU einreisen möchte, muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen, in dem Löhne und Arbeitszeiten festgelegt sind. Erforderlich ist zudem der Nachweis einer angemessenen Unterkunft. Wird die Unterkunft durch oder über den Arbeitgeber vermittelt, darf die Miete nicht übermäßig hoch sein oder automatisch vom Lohn des Arbeitnehmers abgezogen werden.
  • Zulässiger Umfang von Saisonarbeit: Wie viele Saisonarbeiter in einem Mitgliedstaat tätig werden dürfen, legt die Richtlinie nicht fest. Dies liegt weiterhin in der alleinigen Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten.
  • Anspruch auf Gleichbehandlung: Drittstaatssaisonarbeiter haben Anspruch auf Gleichbehandlung mit EU-Bürgern. Dies gilt im Hinblick auf das Mindestbeschäftigungsalter, das Arbeitsentgelt, die Entlassung, Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage sowie die Anforderungen an Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz. Sie haben zudem das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten sowie soziale Sicherheit, Renten, Ausbildungen und Hilfe durch Arbeitsämter sowie andere öffentliche Dienstleistungen (mit Ausnahme von Sozialwohnungen) zu erhalten.
  • Strafen bei Zuwiderhandlungen: Arbeitgeber, die ihre Pflichten verletzen, sollen "wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" bestraft werden. Sie müssen die betroffenen Saisonarbeiter zudem entschädigen. Auch Subunternehmer können bestraft werden. Zudem kann Arbeitgebern die künftige Einstellung von Saisonarbeitern verboten werden.
  • Schnellere Verfahren für wiederkehrende Bewerber: Die neuen Regeln sollen die Verfahren zur Wiedereinreise von Drittstaatsangehörigen in die EU für befristete Aufenthalte vereinfachen und beschleunigen. Dies kann etwa durch eine Beschleunigung der Verwaltungsabläufe für rückkehrende Bewerber geschehen, indem diese bevorzugt zugelassen werden oder mehrere Saisonarbeitserlaubnisse auf einmal beantragen dürfen.
  • Umsetzung: Die Mitgliedstaaten müssen die neuen Regeln innerhalb von zweieinhalb Jahren umsetzen.

Linkhinweis:
Für die auf den Webseiten des EU-Parlaments veröffentlichte Richtlinie im Volltext nebst Erwägungen klicken Sie bitte hier (PDF-Datei).

EU-Parlament PM vom 5.2.2014
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