10.03.2016

EU-Kommission legt Vorschlag zur Reform der Entsende-Richtlinie vor

Die Europäische Kommission hat am 8.3.2016 einen Vorschlag vorgelegt, mit dem sie die 20 Jahre alten Regeln zur Entsendung von Arbeitnehmern in der EU (Entsende-Richtlinie - RL 96/71/EG) umfassend reformieren will. Die Änderungen betreffen die Entlohnung entsandter Arbeitnehmer, die Vorschriften für Leiharbeitnehmer und langfristige Entsendungen. Die Kommission hat u.a. vorgeschlagen, dass die durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden.

Entlohnung entsandter Arbeitnehmer:
  • Lohnhöhe: Die derzeitige Richtlinie schreibt lediglich vor, dass für entsandte Arbeitnehmer die Mindestlohnsätze gelten. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission sollen künftig die gleichen Vergütungsvorschriften wie im Aufnahmemitgliedstaat gelten, so wie sie in Rechtsvorschriften oder allgemeinverbindlichen Tarifverträgen festgelegt sind. Entsandte Arbeitnehmer könnten dann also neben dem Mindestlohnsatz auch andere Vergütungsbestandteile wie Prämien, Zulagen, Sonderzahlungen u.Ä. beanspruchen.
  • Ausweitung auf alle Branchen: Die Kommission hat des Weiteren vorgeschlagen vor, dass die durch allgemeinverbindliche Tarifverträge festgelegten Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer aller Wirtschaftszweige verbindlich werden. Derzeit gilt dies nur für das Baugewerbe. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten selbst entscheiden, ob sie allgemein verbindliche Tarifverträge auf entsandte Arbeitnehmer in anderen Sektoren anwenden wollen. Deutschland hat von dieser Option bislang nur für ausgewählte Sektoren Gebrauch gemacht.
  • Sonderregelung bei Untervergabeketten: Bei Untervergabeketten sollen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit bekommen, für entsandte Arbeitnehmer die Vergütungsvorschriften vorzusehen, die auch für den Hauptauftragnehmer gelten - und zwar auch dann, wenn sich diese Vorschriften aus Tarifverträgen ergeben, die nicht allgemeinverbindlich sind. +++ Beispiel: Ein französisches Bauunternehmen (Auftragnehmer) möchte Unteraufträge an ein lokales französisches und an ein spanisches Bauunternehmen vergeben. Sieht das französische Recht vor, dass der Auftragnehmer nur Unteraufträge an Unternehmen vergeben darf, die die Entlohnungsregelung des Auftragnehmer-Unternehmens respektieren, so kann Frankreich dieselben Regeln auch auf den spanischen Unterauftragnehmer anwenden. +++

Vorschriften über Leiharbeitsunternehmen:

  • Der Grundsatz der Gleichbehandlung mit lokalen Leiharbeitnehmern soll auch auf entsandte Leiharbeitnehmer angewandt werden, wodurch die derzeitigen Rechtsvorschriften über die Leiharbeit auf nationaler Ebene angeglichen werden. +++ Was ändert sich? In Deutschland nichts, weil diese Regelung schon in nationales Recht umgesetzt worden ist.+++

Langfristige Entsendung:

  • Die EU-Kommission hat außerdem vorgeschlagen, dass für entsandte Arbeitnehmer, die für länger als zwei Jahre entsandt werden (langfristige Entsendung), mindestens die verbindlichen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen des Aufnahmemitgliedstaates gelten. +++ Was ändert sich? Mit der vorgeschlagenen Änderung würden langfristig entsandte Arbeitnehmer in den meisten Bereichen des Arbeitsrechts (z.B. Kündigungsschutz) genauso behandelt werden wie lokale Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat - und zwar ab dem ersten Tag, wenn abzusehen ist, dass der Arbeitnehmer für länger als 24 Monate entsandt wird. In allen anderen Fällen kommt die Regel zur Anwendung, sobald die Entsendungsdauer 24 Monate überschreitet. +++

Linkhinweis:
Weitere Informationen zum Thema finden Sie auf den Webseiten der Europäischen Kommission.

EU-Kommission PM vom 9.3.2016
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