15.05.2014

EU stärkt Rechte entsandter Arbeitnehmer - Durchsetzungsrichtlinie 2014 beschlossen

Der EU-Ministerrat der EU hat am 13.5.2014 den überarbeiteten Regeln zur Arbeitnehmerentsendung endgültig zugestimmt. Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie zur Durchsetzung der Entsende-Richtlinie (RL 96/71/EG) nun innerhalb von gut zwei Jahren nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in nationales Recht umsetzen. Ziele der Neuregelung sind die bessere Durchsetzbarkeit der Entsenderichtlinie, ein besserer Schutz der Rechte entsandter Arbeitnehmer und eine Stärkung des Rechtsrahmens für Dienstleistungserbringer.

+++ Die Kernpunkte der Neuregelung im Überblick:

Bessere Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Behörden: Die nationalen Behörden müssen auf Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Arbeitstagen antworten, wenn es sich um dringende Anfragen handelt; i.Ü. beträgt die Frist für die Beantwortung von Anfragen 25 Tage.

Klarere Begriffsbestimmung der "Entsendung": Der Begriff der "Entsendung" wird genau geklärt, um die Ausbreitung von Briefkastenfirmen zu unterbinden, die keinerlei echte Wirtschaftstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausüben und die Entsendung zur Umgehung von Gesetzen nutzen.

  • Entsendefähige Unternehmen sind danach voraussichtlich (die amtliche deutsche Übersetzung des Richtlinientextes liegt der Redaktion noch nicht vor) nur solche, die tatsächlich wesentliche (oder nennenswerte) Tätigkeiten im Sitzstaat und dort keine bloße Verwaltungstätigkeit ausüben.
  • Als entsandte Arbeitnehmer gelten nur solche Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ausüben, in dem sie normalerweise arbeiten.

Konkretisierung der Pflichten der Entsendeunternehmen: Entsendeunternehmen müssen

  • eine Ansprechperson für Kontakte mit den zuständigen Behörden benennen,
  • ihre Identität, die Anzahl der zu entsendenden Arbeitskräfte, Beginn und Ende der Entsendung sowie Dauer, die Anschrift des Arbeitsplatzes und die Art der Dienstleistungen bekanntgeben und
  • grundlegende Unterlagen wie Beschäftigungsverträge, Lohnzettel und Arbeitszeitaufzeichnungen der entsandten Arbeitskräfte aufbewahren.

Besserer Rechtsschutz: Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaat müssen sicherstellen, dass entsandte Arbeitskräfte - mit Unterstützung der Gewerkschaften oder anderer interessierter Dritter - eine Beschwerde einbringen sowie gerichtliche und/oder verwaltungsrechtliche Schritte gegen ihre Arbeitgeber unternehmen können, wenn ihre Rechte missachtet werden.

+++ Der Hintergrund:
Mit der bestehenden Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) wurden Schutzbestimmungen eingeführt, um die sozialen Rechte entsandter Arbeitnehmer zu schützen und Sozialdumping vorzubeugen. Die Mitgliedstaaten sind hiernach verpflichtet sicherzustellen, dass entsandte Arbeitnehmer hinsichtlich folgender Punkte den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmelandes unterliegen:

  • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten,
  • bezahlter Mindestjahresurlaub,
  • Mindestentgeltsätze, einschließlich Überstundensätze,
  • Bedingungen für die Überlassung von Arbeitskräften, insbesondere durch Zeitarbeitsunternehmen,
  • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz,
  • Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Schwangeren und Wöchnerinnen, Kindern und Jugendlichen und
  • Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie andere Nichtdiskriminierungsbestimmungen.
EU-Kommission PM vom 13.5.2014
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