20.02.2018

EuGH-Vorlage zu Leistungskürzungen einer Pensionskassenrente bei Insolvenz des Arbeitgebers

Das BAG hat dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auch auf Fälle anwendbar ist, in denen ein Arbeitgeber aufgrund Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, seiner gesetzlichen Pflicht nachzukommen und Leistungskürzungen der Pensionskassenrente auszugleichen.

BAG 20.2.2018, 3 AZR 142/16 (A)
Der Sachverhalt:
Der Kläger bezieht u.a. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekürzt wurde. Die frühere Arbeitgeberin des Klägers glich die Leistungskürzungen in der Vergangenheit wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus. Nachdem die Arbeitgeberin jedoch zahlungsunfähig geworden war, konnte sie dies nicht mehr. Der Kläger forderte sodann, dass der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für die Leistungskürzungen der Pensionskasse eintritt und diese ausgleicht.

Die darauf gerichtete Klage wies das Arbeitsgericht ab. Das LAG gab der Klage statt. Das BAG hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zur Auslegung und unmittelbaren Geltung von Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ersucht.

Die Gründe:
Das nationale Recht sieht keine Eintrittspflicht des PSV für Kürzungen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn die Leistungen im Durchführungsweg Pensionskasse erbracht werden. Eine Eintrittspflicht des PSV kann sich daher allenfalls aus Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG ergeben.

Voraussetzung dafür ist, dass die Norm auch auf Sachverhalte anwendbar ist, in denen - wie im Streitfall - ein Arbeitgeber aufgrund seiner Insolvenz nicht in der Lage ist, die Leistungskürzungen der Pensionskasse auszugleichen. Ist dies der Fall, ist entscheidungserheblich, unter welchen Voraussetzungen nach Art. 8 der Richtlinie ein staatlicher Insolvenzschutz gewährleistet ist. Des Weiteren ist entscheidend, ob die Richtlinie unmittelbare Geltung entfaltet und ob sich der Arbeitnehmer daher auch gegenüber dem PSV auf sie berufen kann.

Linkhinweise:
Für die auf den Webseiten des BAG veröffentlichte Pressemitteilung klicken Sie bitte hier. Für den genauen Wortlaut der an den EuGH gestellten Fragen klicken sie bitte hier.

BAG PM Nr. 8/2018 vom 20.2.2018
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