30.09.2011

Feuerwehrbeamte können für Überschreitung der Höchstarbeitszeit vollen Freizeitausgleich verlangen

Feuerwehrbeamte, die bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit einen Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang zu berücksichtigen, da nur so ein Wertungswiderspruch zum EU-Recht vermieden werden kann.

BVerwG 29.9.2011, 2 C 32.10 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Nachdem der EuGH entschieden hatte, dass Bereitschaftsdienste bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden in vollem Umfang zu berücksichtigen sind, verlangten die Kläger für die über 48 Wochenstunden hinausreichende Arbeitszeit Freizeitausgleich.

VG und OVG gaben den Klagen teilweise statt, indem sie die Zeiten des Bereitschaftsdienstes bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zu 50 Prozent berücksichtigten. Auf die Revision der Kläger hob das BVerwG die Urteile der Vorinstanzen auf und gab den Klagen in vollem Umfang statt.

Die Gründe:
Die Kläger haben für die über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit Anspruch auf vollen Freizeitausgleich. Nach dem EU-Recht durfte die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum einschließlich Mehrarbeitsstunden 48 Wochenstunden nicht überschreiten. Dabei war Bereitschaftsdienst wie Vollarbeitszeit zu rechnen. Die hiervon abweichenden Arbeitszeitvorschriften für den feuerwehrtechnischen Dienst waren wegen Verstoßes gegen EU-Recht unanwendbar.

Den Klägern steht zum Ausgleich dieses Rechtsverstoßes nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich zu. Bei der Berechnung dieses Anspruchs ist der geleistete Bereitschaftsdienst in vollem Umfang zu berücksichtigen. Allerdings können zwingende dienstliche Belange wie die Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft im feuerwehrtechnischen Dienst bei der Erfüllung der Ansprüche auf Freizeitausgleich berücksichtigt werden.

BVerwG PM Nr. 81 vom 29.9.2011
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