27.04.2012

Flächentarifverträge können ungünstigere Haustarifverträge verdrängen

Wird in nach der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmern die Anwendbarkeit des jeweiligen Flächentarifvertrags (hier: BAT und TVöD) vereinbart, verdrängen ungünstigere Haustarifverträge diese Vereinbarung grds. nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn es für eine gewollte Verdrängung konkrete Anhaltspunkte im Arbeitsvertrag gibt. Das ist durch Auslegung zu ermitteln.

LAG Schleswig-Holstein 21.3.2012, 3 Sa 230/11 u.a.
Der Sachverhalt:
Die Kläger sind in Kliniken beschäftigt, die seit einigen Jahren einer Krankenhausholding angehören. Die Arbeitsverträge, die einen Verweis auf den jeweiligen BAT und der sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträge enthalten, wurden nach dem 1.1.2002 abgeschlossen. Alle Kläger sind nicht Mitglied einer Gewerkschaft.

2007 schlossen die Gewerkschaften ver.di und NGG mit der Krankenhausholding einen eigenen Sonderzuwendungstarif als Haustarifvertrag ab. Danach erhalten die Arbeitnehmer ab 2007 für jedes Wirtschaftsjahr eine vom Betriebsergebnis abhängige Sonderzahlung auf Basis eines bestimmten Faktors. Für die Mitglieder der Gewerkschaften ver.di und NGG ergeben sich gegenüber den übrigen Arbeitnehmern jeweils höhere Faktoren. Die Kläger erhielten daraufhin teils weniger als die Hälfte der BAT- bzw. TVöD-Ansprüche. Mit ihren Klagen verlangten sie die Zahlung der Differenz.

Arbeitsgericht und LAG gaben den Klagen statt. Das LAG ließ allerdings die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Die Kläger haben einen Anspruch auf Sonderzahlung in der im BAT bzw. TVöD geregelten Höhe. Der Haustarifvertrag hat die Regelungen der in Bezug genommenen Flächentarifverträge nicht ersetzt.

Maßgeblich ist insoweit, dass die Arbeitsverträge der Kläger nach Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vom 1.1.2002 abgeschlossen worden sind. Sie sind daher wegen dieser Gesetzesänderung und dem dort neu gestalteten Transparenzgebot eng am Wortlaut orientiert auszulegen und können grds. durch ungünstigere Haustarifverträge nicht verdrängt werden.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn es in den  Arbeitsverträgen konkrete Anhaltspunkte für eine gewollte Verdrängung geben würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Den Verträgen kann nicht entnommen werden, dass der konkret genannte Flächentarifvertrag BAT durch spätere, an sich  sachnähere Haustarife verdrängt werden sollte.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 4/12 vom 23.4.2012
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